Lyrik und Prosa der Mitwirkung und Mitbestimmung in Alten- und Pflegeheimen im Spiegel des Heimgesetzes 1975 – 2019

Essay zur misslungenen Stärkung der Mitwirkung (ab 2008 WTG Mitwirkung und Mitbestimmung) durch die Reformen des Heimgesetzes (HG 1990 DVO 1992, 1996, 1997, HG 2001, DVO 2002, WTG 2008, DVO 2014 DVO u. 2019)

Annette Vorberg

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Annette Vorberg, Lyrik und Prosa der Mitwirkung und Mitbestimmung in Alten- und Pflegeheimen im Spiegel des Heimgesetzes 1975 – 2019 (28.04.2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 1430-9653, 2023 #4, S.338

Descripción / Abstract

Mit dem Heimgesetz (BGBI. I S. 1873) will der Gesetzgeber unter anderem das Recht der Mitwirkung (§ 5) der Bewohner_innen in den Pflegeheimen verankern. Mit diesem Vorhaben ist der Gesetzgeber gescheitert, in der Realität ist die Meinung des Trägers ausschlaggebend (HeimG § 2 Abs 2, HeimMitwikungsVO § 2 Satz 2). […] „ein Recht auf Berücksichtigung der Anregungen in der Entscheidung hat der Heimbeirat ebensowenig wie das Recht, eine Begründung der Nichtberücksichtigung zu verlangen (§ 2 HeimG, Kunz et al. 1998:293, Dickmann 2008:15, WTG § 2, VI). Die Bewohner_innen sollen in den Belangen, die ihre Persönlichkeitssphäre berühren, wie Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung, Einfluss nehmen können. Sie wählen sich ein Gremium – den Heimbeirat – der sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte vertreten soll. Obwohl der Gesetzgeber die Gewählten damit in den Stand gesellschaftlich advokatischer Rollenträger erhebt und den Heimbeirat juristisch als Institut ausweist, hat das Gremium faktisch keine Befugnisse. Seine Rechte sind formal nicht einklagbar. Dieses Faktum exponiert der Gesetzgeber, der „die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte […] wegen Pflegebedürftigkeit und Multimorbidität“ (Richter 2002: 61) anzweifelt, doch wird hier gleichwohl bestätigt, dass sich die Mitwirkung bewährt habe (ebd.).

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