Der Verwaltungsbeirat im WEG
Michael Wolicki
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Michael Wolicki, Der Verwaltungsbeirat im WEG (2018), Haufe Lexware, Planegg, ISBN: 9783648099179
139
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Beschreibung / Abstract
Übersichtlich nach Themengebieten strukturiert gibt dieser Band Antwort auf alle Fragen, die sich rund um die Arbeit eines Verwaltungsbeirates ergeben.
Inhalte:
- Allgemeine Fragen zum Verwaltungsbeirat
- Die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirates
- Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zum Verwaltungsbeirat
- Die Wahl
- Aufgaben und Befugnisse
- Vergütung und Aufwendungsersatz
- Haftung
- Mit allen Neuerungen der Rechtsprechung
Beschreibung
Michael Wolicki
Michael Wolicki ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Er ist Mitbegründer des Frankfurter Kollegs für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und war mehr als 20 Jahre Mitglied des Verwaltungsbeirates einer Eigentümergemeinschaft mit mehr als 200 Einheiten.
Michael Wolicki ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Er ist Mitbegründer des Frankfurter Kollegs für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und war mehr als 20 Jahre Mitglied des Verwaltungsbeirates einer Eigentümergemeinschaft mit mehr als 200 Einheiten.
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Urheberrechtsinfo
- Titel
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort zur 3.†‰Auflage
- Einleitung
- A. Allgemeine Fragen zum Verwaltungsbeirat
- 1. Was versteht man unter einem Verwaltungsbeirat?
- 2. Was ist unter »Organstellung des Verwaltungsbeirats« zu verstehen?
- 3. Besitzt der Verwaltungsbeirat als Organ eine Rechtsfähigkeit?
- 4. Kommt dem Verwaltungsbeirat die Funktion eines Aufsichtsrats zu?
- 5. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Verwaltungsbeirat und der Eigentümergemeinschaft?
- 6. Muss es in einer Eigentümergemeinschaft einen Verwaltungsbeirat geben?
- 7. Besteht ein Anspruch auf die Wahl eines Verwaltungsbeirats?
- 8. Muss nach der Auflösung oder Abberufung eines Verwaltungsbeirats ein neuer Beirat gewählt werden?
- 9. Kann die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ausgeschlossen werden?
- 10. Kann die Wahl eines Beirats verlangt werden, obwohl sie in der Teilungserklärung ausgeschlossen worden ist?
- 11. Kann ein Kassen- oder Belegprüfer gewählt werden, wenn in der Teilungserklärung die Wahl eines Verwaltungsbeirats ausgeschlossen ist?
- 12. Kann neben dem Verwaltungsbeirat ein Kassen- oder Rechnungsprüfer gewählt werden?
- 13. Können zusätzlich zu einem Verwaltungsbeirat Sonderausschüsse gewählt werden?
- 14. Stehen Sonderausschüsse in Konkurrenz zum Verwaltungsbeirat?
- 15. Muss bei der Wahl von Ausschüssen eine bestimmte Personenzahl beachtet werden?
- 16. Können in Sonderausschüssen auch Nichteigentümer mitwirken?
- 17. Dürfen Sonderausschüsse durch ihre Tätigkeit Kosten verursachen?
- 18. Bezieht sich die Kontroll- und Überwachungstätigkeit des Verwaltungsbeirats auch auf Sondereigentum?
- 19. Kann in der Teilungserklärung eine Zuständigkeit des Verwaltungsbeirats für Sondereigentum vereinbart werden?
- 20. Was versteht man unter einem Vertrauensmann?
- 21. Kann ein Vertrauensmann zusätzlich zu einem Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 22. Können für Untergemeinschaften eigene Verwaltungsbeiräte gewählt werden?
- B. Die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats
- 23. Wer kann zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 24. Können auch Eigentümer von Gewerbeeinheiten oder Garagen zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 25. Aus wie vielen Personen besteht ein Verwaltungsbeirat?
- 26. Können auch mehr oder weniger als drei Miteigentümer zu Verwaltungsbeiräten gewählt werden?
- 27. Kann in der Teilungserklärung vereinbart werden, dass auch mehr oder weniger Beiratsmitglieder gewählt werden dürfen?
- 28. Welche Folgen hat es, wenn mehr als drei Kandidaten gewählt wurden?
- 29. Kann eine Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss festlegen, dass bei zukünftigen Beiratswahlen von der in §†‰29 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgegebenen Mitgliederzahl abgewichen werden darf?
- 30. Kann auch der Verwalter Mitglied des Verwaltungsbeirats sein?
- 31. Können auch Nichteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 32. Welche Folgen hat es, wenn unzulässigerweise ein Nichteigentümer gewählt wird?
- 33. Können nur natürliche oder auch juristische Personen zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 34. Können Organe juristischer Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats gewählt werden?
- 35. Können Mitglieder einer Personengesellschaft zum Beirat gewählt werden?
- 36. Können Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins zu Beiratsmitgliedern gewählt werden?
- 37. Können Treuhänder Mitglieder eines Verwaltungsbeirats sein?
- 38. Kann ein Nießbrauchberechtigter oder ein Dauerwohnberechtigter zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 39. Können Testamentsvollstrecker, Insolvenz-, Zwangs- oder Vergleichsverwalter zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- C. Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zum Verwaltungsbeirat
- 40. Benötigt man für die Verwaltungsbeiratstätigkeit irgendwelche Vorkenntnisse?
- 41. Wann liegt ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat vor?
- 42. Kann ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der vorbestraft ist?
- 43. Darf vor der Wahl auf Bedenken hingewiesen werden, die gegen die Bestellung eines Beiratsmitglieds sprechen?
- 44. Muss ein Kandidat persönliche Fragen zu seiner Person beantworten, die vor der Wahl in der Eigentümerversammlung an ihn gestellt werden?
- 45. Kann ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat?
- 46. Kann ein Wohnungseigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der mit erheblichen Wohngeldern in Rückstand ist?
- 47. Ist ein Wohnungseigentümer für die Wahl eines Beirats geeignet, in dessen Person die Voraussetzungen für die Entziehung des Wohnungseigentums gemäß §§†‰18, 19 WEG verwirklicht sind?
- 48. Kann ein Miteigentümer gewählt werden, der ein Gerichtsverfahren gegen die Eigentümergemeinschaft oder einen Miteigentümer führt?
- 49. Kann ein Miteigentümer gewählt werden, der mit der Eigentümergemeinschaft zerstritten ist?
- 50. Ist ein Miteigentümer für das Amt des Verwaltungsbeirats geeignet, wenn er eigene Interessen oder die Interessen einer Mehrheitseigentümergruppe verfolgt?
- 51. Kann ein Miteigentümer, der als Rechtsanwalt die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer in Gerichtsverfahren vertritt, zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 52. Entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, einen bereits als Verwaltungsbeirat tätig gewesenen Miteigentümer erneut zu wählen, obwohl ihm fehlerhafte Beiratstätigkeit vorgeworfen werden kann?
- 53. Kann ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist?
- D. Die Wahl des Verwaltungsbeirats
- 54. Wird ein Beirat »gewählt« oder »bestellt«?
- 55. Was muss ein Beschluss über die Wahl eines Verwaltungsbeirates beinhalten?
- 56. Kann jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 57. Ab welchem Zeitpunkt ist es für eine Eigentümergemeinschaft möglich, einen Verwaltungsbeirat zu wählen?
- 58. Ab welchem Zeitpunkt kann man zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 59. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Erwerber gewählt wird, der zwar bereits den Kaufvertrag abgeschlossen hat und Besitzer der Wohnung ist, jedoch noch nicht als Eigentümer im Grundbuch steht?
- 60. Kann ein Verwaltungsbeirat ausnahmsweise auch schon vor Entstehen einer Eigentümergemeinschaft gewählt werden?
- 61. Für welche Zeitdauer wird ein Verwaltungsbeirat gewählt?
- 62. Wie findet die Verwaltungsbeiratswahl statt?
- 63. Kann eine Verwaltungsbeiratswahl auch ohne Eigentümerversammlung erfolgen?
- 64. Ist ein als Kandidat aufgestellter Miteigentümer bei der Beiratswahl vom Stimmrecht ausgeschlossen?
- 65. Kann sich ein Kandidat auch selbst wählen?
- 66. Wie wird bei der Beiratswahl abgestimmt?
- 67. Wann ist ein Kandidat mehrheitlich gewählt worden?
- 68. Muss die Verwaltungsbeiratswahl geheim sein?
- 69. Wer entscheidet, in welcher Form abgestimmt wird?
- 70. Wie ist zu verfahren, wenn in einer Gemeinschaft Streit über die Frage besteht, ob geheim gewählt werden soll oder nicht?
- 71. Kann ein Beschluss zur Geschäftsordnung, der die Art und Weise des Wahlverfahrens regelt, angefochten werden?
- 72. Muss die in einer Eigentümerversammlung stattfindende Verwaltungsbeiratswahl schriftlich erfolgen?
- 73. Darf der Verwalter bei der Beiratswahl mitstimmen?
- 74. Entfallen auf einen Miteigentümer, der Eigentümer mehrerer Einheiten ist, auch mehrere Stimmrechte?
- 75. Kann auch ein anderes Stimmrechtsprinzip vereinbart werden?
- 76. Wie sind bei der Verwaltungsbeiratswahl Vollmachtstimmen zu behandeln?
- 77. Muss jeder Kandidat einzeln gewählt werden oder ist auch eine gemeinsame Wahl aller drei Beiratsmitglieder im Rahmen einer sogenannten Blockwahl zulässig?
- 78. Wann darf nicht in Form einer Blockwahl abgestimmt werden?
- 79. Kann auch nach Miteigentumsanteilen abgestimmt werden?
- 80. Wie ist zu verfahren, wenn sich mehrere an einem Sondereigentum berechtigte Miteigentümer nicht auf eine gemeinsame Stimmabgabe einigen können und unterschiedlich abstimmen?
- 81. Wie viele Stimmen entfallen auf Eheleute?
- 82. Wie viele Stimmrechte haben Eheleute, wenn sie gemeinschaftlich Eigentümer einer Einheit sind und ein Ehepartner zusätzlich alleine Eigentümer einer weiteren Einheit ist?
- 83. Wer ist wahlberechtigt, wenn über ein Sondereigentum die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist?
- 84. Wer darf abstimmen, wenn bei mehrfachem Sondereigentum nur einzelne Einheiten der Zwangsverwaltung unterliegen?
- 85. Wie ist zu verfahren, wenn ein und derselbe Zwangsverwalter für unterschiedliche Miteigentümer eingesetzt ist?
- 86. Wie erfolgt die Abstimmung, wenn mehr als drei Miteigentümer als Kandidaten zur Wahl stehen?
- 87. Wie ist zu verfahren, wenn sich keine drei Kandidaten zur Verwaltungsbeiratswahl bereitfinden?
- 88. Wie ist zu verfahren, wenn bei der Abstimmung über drei Kandidaten nur zwei mehrheitlich gewählt werden?
- 89. Kann ein Miteigentümer noch zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, obwohl er den Verkauf seines Sondereigentums bereits beabsichtigt?
- 90. Kann ein Miteigentümer, der seine Wohnung bereits verkauft, für die die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber noch nicht stattgefunden hat, noch zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 91. Ist es erforderlich, dass vom gewählten Kandidaten die Annahme der Wahl erklärt wird?
- 92. Kann ein Miteigentümer auch in Abwesenheit zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
- 93. Kann ein gewählter Miteigentümer die Annahme der Wahl auch ablehnen?
- 94. Kann ein Kandidat die Übernahme des Verwaltungsbeiratsamtes (ggf. bereits vor der Wahl) davon abhängig machen, in welcher Zusammensetzung der Beirat gewählt wird?
- 95. Wer bestimmt den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter?
- 96. Muss überhaupt ein Beiratsvorsitzender bestimmt werden?
- 97. Muss nur ein Vorsitzender oder auch dessen Stellvertreter bestimmt werden?
- 98. Hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats besondere Rechte?
- 99. Vertritt der Verwaltungsbeiratsvorsitzende den Verwaltungsbeirat?
- 100. Wie ist zu verfahren, wenn es keinen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter gibt, jedoch eine Aufgabe wahrgenommen werden soll, deren Ausübung dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gesetzlich zugewiesen ist?
- 101. Wer nimmt die Aufgabe des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter wahr, wenn es keinen Vorsitzenden oder Stellvertreter gibt?
- 102. Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitz während der laufenden Amtsdauer an ein anderes Beiratsmitglied abgegeben werden?
- 103. Wer übernimmt die Stellung des Vorsitzenden, wenn der bisherige Vorsitzende aus dem Verwaltungsbeirat ausscheidet?
- 104. Was passiert, wenn der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied aus dem Verwaltungsbeirat ausscheiden?
- E. Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats
- 105. Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat grundsätzlich?
- 106. Kann der Verwaltungsbeirat die Eigentümergemeinschaft rechtsgeschäftlich vertreten?
- 107. Kann der Verwaltungsbeirat die Eigentümer gegenüber dem Verwalter vertreten?
- 108. Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende Aufgaben, die dem Beirat übertragen wurden, alleine wahrnehmen?
- 109. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsbeiratsvorsitzender eine Eigentümerversammlung einberufen?
- 110. Wann ist vom »Fehlen eines Verwalters« auszugehen?
- 111. Wann verweigert ein Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung?
- 112. Können dem Verwaltungsbeirat durch Vereinbarung, zum Beispiel in der Teilungserklärung, vom Gesetz abweichende Rechte und Pflichten übertragen werden?
- 113. Welche Aufgaben und Befugnisse können dem Verwaltungsbeirat auch durch Vereinbarung nicht übertragen werden?
- 114. Ist der Verwaltungsbeirat zur Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet?
- 115. Kann die Verpflichtung des Verwaltungsbeirats zur Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sowie zur Abgabe seiner Stellungnahme dazu eingeklagt werden?
- 116. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, bei Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft als Schlichter aufzutreten?
- 117. Darf der Verwaltungsbeirat bei der Verwaltung mitwirken?
- 118. Was ist unter den in §†‰29 Abs. 3 WEG genannten Kostenanschlägen zu verstehen, die der Verwaltungsbeirat prüfen soll?
- 119. Hat ein Verwaltungsbeirat die Pflicht, die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen?
- 120. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, Verfügungen des Verwalters über die Instandhaltungsrücklage gegenzuzeichnen?
- 121. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, den vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan bzw. die Jahreswirtschaftsabrechnung zu überprüfen?
- 122. Worin besteht die Überprüfung einer Jahreswirtschaftsabrechnung?
- 123. Reicht es für die Prüfung einer Jahreswirtschaftsabrechnung aus, nur die Belegprüfung durchzuführen?
- 124. Gehören auch sachfremde Buchungen, die die Eigentümergemeinschaft nicht betreffen, in eine Abrechnung?
- 125. Was ist unter einer Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung zu verstehen?
- 126. Worauf hat der Verwaltungsbeirat bei der Prüfung der Instandhaltungsrücklage zu achten?
- 127. Hat auch bei der Instandhaltungsrücklage eine Schlüssigkeitsprüfung stattzufinden?
- 128. Was ist die Stellungnahme, die der Verwaltungsbeirat gemäß §†‰29 Abs. 3 WEG über seine Rechnungsprüfung abgeben soll?
- 129. Wann ist die Stellungnahme des Verwaltungsbeirats vorzulegen?
- 130. Mit welchen Konsequenzen für den Verwaltungsbeirat kann es verbunden sein, wenn er seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt?
- 131. Kann mangelhafte Verwaltungsbeiratstätigkeit auch Konsequenzen für die Eigentümergemeinschaft haben?
- 132. Muss der Verwaltungsbeirat unterjährig Belegprüfungen durchführen?
- 133. Muss der Verwalter Terminwünsche des Verwaltungsbeirats zur Belegeinsicht akzeptieren?
- 134. Kann der Verwaltungsbeirat zur Belegprüfung die Aushändigung der Originalunterlagen verlangen?
- 135. Kann der Verwaltungsbeirat die Aushändigung von Belegkopien verlangen, um die Belegprüfung durchzuführen? Und wer trägt hierfür die Kosten?
- 136. Wo hat die Belegprüfung stattzufinden?
- 137. Wie oft kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter Belegeinsicht verlangen?
- 138. Kann der Verwaltungsbeirat eines seiner Mitglieder mit der Belegprüfung beauftragen?
- 139. Wie ist zu verfahren, wenn ein Beiratsmitglied vorübergehend an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist?
- 140. Kann der Verwaltungsbeirat einen Sonderfachmann, zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw., mit der Belegprüfung beauftragen?
- 141. Kann der Verwaltungsbeirat einen anderen nicht zum Beirat gewählten Miteigentümer mit der Belegprüfung beauftragen?
- 142. Kann der Verwaltungsbeirat einen Miteigentümer an der Belegprüfung teilnehmen lassen?
- 143. Muss der Verwalter einem Miteigentümer zur Belegprüfung zusammen mit dem Verwaltungsbeirat Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren?
- 144. Muss es der Verwalter bei einer Belegprüfung in seinen Geschäftsräumen gestatten, dass ein nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörender Sonderfachmann daran teilnimmt?
- 145. Wer trägt die Verantwortung für die Korrektheit einer Belegprüfung durch ein einzelnes Beiratsmitglied?
- 146. Wie lange muss der Verwalter auf die Belegprüfung durch den Verwaltungsbeirat warten?
- 147. Ist die Durchführung einer Belegprüfung Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss einer Jahreswirtschaftsabrechnung?
- 148. Kann der Verwaltungsbeirat zur Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben einen Vertreter beauftragen?
- 149. Kann der Verwaltungsbeirat eine Jahreswirtschaftsabrechnung erstellen oder einen Wirtschaftsplan aufstellen?
- 150. Kann der Verwaltungsbeirat alleine eine Jahresabrechnung verabschieden oder einen Wirtschaftsplan beschließen?
- 151. Kann der Verwaltungsbeirat die Genehmigung der Jahresabrechnung verweigern?
- 152. Hat der Verwaltungsbeirat das Recht, die Aufnahme von Tagesordnungspunkten für eine vom Verwalter einzuberufende Eigentümerversammlung zu verlangen?
- 153. Kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter eine bestimmte Form der Versammlungsleitung verlangen, zum Beispiel mit Redezeitbeschränkung?
- 154. Hat der Verwaltungsbeirat auf Eigentümerversammlungen ein besonderes Rederecht?
- 155. Hat der Verwaltungsbeirat das Recht, die vom Verwalter festgestellte Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung zu überprüfen?
- 156. Darf der Verwaltungsbeirat auf einer Eigentümerversammlung Miteigentümer namentlich benennen, die mit Wohngeldern in Rückstand sind?
- 157. Hat der Verwaltungsbeirat die Pflicht zu überprüfen, ob und gegen welche säumige Wohnungseigentümer Wohngeldbeitreibungsverfahren eingeleitet wurden?
- 158. Muss der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats das Protokoll einer Eigentümerversammlung unterschreiben?
- 159. Ist die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung Voraussetzung dafür, dass das Protokoll unterschrieben werden darf?
- 160. Darf ein zum Verwaltungsbeirat gewählter Nichteigentümer an Eigentümerversammlungen teilnehmen?
- 161. Darf ein Nichteigentümer, dessen Wahl zum Verwaltungsbeirat angefochten wurde, an Eigentümerversammlungen teilnehmen?
- 162. Muss der Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungsprotokoll zweimal unterschreiben, wenn er selbst Versammlungsleiter war?
- 163. Muss der Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungsprotokoll zweimal unterschreiben, wenn er während der Eigentümerversammlung den Vorsitz von einem anderen Versammlungsleiter übernommen oder an diesen abgegeben hat?
- 164. Kann der stellvertretende Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungsprotokoll unterschreiben, wenn der Vorsitzende Versammlungsleiter war?
- 165. Muss erkennbar gemacht werden, wer in welcher Funktion das Versammlungsprotokoll unterschrieben hat?
- 166. Wann müssen die Unterschriften unter einem Versammlungsprotokoll öffentlich beglaubigt werden?
- 167. Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter die Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls verweigern?
- 168. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn das Versammlungsprotokoll vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter nicht unterschrieben wird?
- 169. Darf der Verwaltungsbeiratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter das Protokoll unterschreiben, wenn sie an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen haben?
- 170. Wer unterschreibt für den Verwaltungsbeirat, wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen haben?
- 171. Kann die dritte für ein Versammlungsprotokoll erforderliche Unterschrift eines weiteren Miteigentümers auch von einem Beiratsmitglied geleistet werden?
- 172. Kann der Verwaltungsbeirat die Aufnahme einer eigenen Stellungnahme in das Versammlungsprotokoll verlangen?
- 173. Ist der Verwaltungsbeirat zur Erstellung des Versammlungsprotokolls berechtigt?
- 174. Ist der Verwaltungsbeirat berechtigt, vom Verwalter Änderungen des Versammlungsprotokolls zu verlangen?
- 175. Ist der Verwalter verpflichtet, schriftliche Stellungnahmen des Verwaltungsbeirats an die übrigen Miteigentümer zu verteilen?
- 176. Kann der Verwaltungsbeirat durch Mehrheitsbeschluss mit der Verwalterwahl beauftragt werden?
- 177. Kann dem Verwaltungsbeirat die Ermächtigung zur Verwalterwahl in der Teilungserklärung übertragen werden?
- 178. Kann der Verwaltungsbeirat beauftragt werden, vor einer Verwalterwahl eine Auslese unter den Bewerbern vorzunehmen?
- 179. Kann der Verwaltungsbeirat beauftragt werden, den Verwaltervertrag inhaltlich auszuhandeln?
- 180. Welche Folgen hat es, wenn der Verwaltungsbeirat beim Aushandeln des Verwaltervertrags seine Kompetenzen überschreitet?
- 181. Kann der Verwaltungsbeirat den Verwaltervertrag unterschreiben?
- 182. Kann der Verwaltungsbeirat die Verwaltervollmacht unterschreiben?
- 183. Kann der Verwaltungsbeirat den Verwalter abberufen?
- 184. Kann der Verwaltungsbeirat den Verwaltervertrag kündigen?
- 185. Kann der Verwaltungsbeirat dem Verwalter gegenüber die Kündigungserklärung abgeben?
- 186. Kann dem Verwaltungsbeirat durch Vereinbarung das Recht übertragen werden, über die Kündigung des Verwaltervertrags selbst zu entscheiden?
- 187. Kann der Verwaltungsbeirat entscheiden, ob gegen säumige Wohngeldschuldner gerichtlich vorgegangen wird?
- 188. Kann die Einleitung eines Wohngeldbeitreibungsverfahrens durch den Verwalter von der Zustimmung des Verwaltungsbeirats abhängig gemacht werden?
- 189. Reicht die Zustimmung des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, wenn die Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme von der Zustimmung des Verwaltungsbeirats abhängt?
- 190. Kann der Verwaltungsbeirat im Namen der Eigentümergemeinschaft Aufträge an Handwerker erteilen?
- 191. Darf der Verwaltungsbeirat einem vom Verwalter beauftragten Handwerker Weisungen erteilen?
- 192. Kann der Verwaltungsbeirat Mängel der Arbeitsausführung gegenüber Handwerkern rügen?
- 193. Kann der Verwaltungsbeirat Handwerkerleistungen abnehmen?
- 194. Kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter verlangen, Handwerkerrechnungen wegen Schlechtleistung zu mindern?
- 195. Kann der Verwaltungsbeirat Gewährleistungsansprüche gegenüber Handwerkern bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend machen?
- 196. Kann der Verwaltungsbeirat beauftragt werden, das Gemeinschaftseigentum vom Bauträger abzunehmen?
- 197. Hat der Verwaltungsbeirat besondere Befugnisse bei Ausübung des Hausrechts?
- 198. Kann der Verwaltungsbeirat eine Hausordnung aufstellen?
- 199. Ist der Verwaltungsbeirat für die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich?
- 200. Darf der Verwaltungsbeirat im Rahmen von Aushängen Miteigentümer kritisieren oder abmahnen?
- 201. Kann der Verwaltungsbeirat im Fall eines gegen die Eigentümergemeinschaft gerichteten Prozesses einen Rechtsanwalt zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft bestellen?
- 202. Kann der Verwaltungsbeirat dem Verwalter Weisungen erteilen?
- 203. Ist der Verwaltungsbeirat dem Hausmeister gegenüber weisungsbefugt?
- 204. Kann der Verwaltungsbeirat anderen Miteigentümern Anweisungen erteilen?
- 205. Muss der Verwaltungsbeirat vom Verwalter erteilte Weisungen beachten?
- 206. Kann die Eigentümergemeinschaft dem Verwaltungsbeirat Weisungen erteilen?
- 207. Kann der Verwaltungsbeirat Eigentümerbeschlüsse, die die Beiratstätigkeit betreffen, abändern?
- 208. Kann der Verwaltungsbeirat Personal der Eigentümergemeinschaft die Kündigung aussprechen?
- 209. Kann der Verwalter den Verwaltungsbeirat im Einzelfall zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft bevollmächtigen?
- 210. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf einen Generalschlüssel für alle Gemeinschaftseinrichtungen?
- 211. Kann der Verwaltungsbeirat eine Eigentümerversammlung einberufen?
- 212. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied, das nicht Beiratsvorsitzender oder dessen Stellvertreter ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder dieser eine Einberufung pflichtwidrig verweigert?
- 213. Wer kann bei Verhinderung des Verwalters eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn der Verwaltungsbeirat keines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter bestimmt hat?
- 214. Kann der Verwaltungsbeirat von einem Miteigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden?
- 215. Welche Frist ist bei der Einladung zu einer Eigentümerversammlung einzuhalten?
- 216. Wer ist zur Eigentümerversammlung einzuladen?
- 217. Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende für eine von ihm einzuberufende Eigentümerversammlung die Tagesordnung aufstellen?
- 218. Welche Beschlusspunkte sind vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden auf die Tagesordnung einer von ihm einzuberufenden Eigentümerversammlung zu setzen?
- 219. Wer eröffnet eine vom Verwaltungsbeirat einberufene Eigentümerversammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest?
- 220. Wem obliegt die Versammlungsleitung?
- 221. Wer hat das Versammlungsprotokoll zu erstellen?
- 222. Von wem ist das Protokoll einer vom Verwaltungsbeirat einberufenen Eigentümerversammlung zu unterzeichnen?
- 223. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, über seine Tätigkeit Auskunft zu erteilen?
- F. Durchführung der Beiratstätigkeit
- 224. Wie findet die praktische Arbeit eines Verwaltungsbeirats statt?
- 225. Welchen Inhalt hat eine die Verwaltungsbeiratstätigkeit regelnde Geschäftsordnung?
- 226. Kann sich ein Verwaltungsbeirat selbst eine Geschäftsordnung geben?
- 227. Kann der Verwaltungsbeirat eine von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Geschäftsordnung selbstständig abändern?
- 228. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, Beiratssitzungen abzuhalten?
- 229. Wer beruft die Beiratssitzungen ein?
- 230. Muss für die Einladung zu einer Beiratssitzung eine bestimmte Form oder Frist eingehalten werden?
- 231. Neu: Wer leitet Beiratssitzungen?
- 232. Wie oft müssen Verwaltungsbeiratssitzungen stattfinden?
- 233. Zu welchem Zeitpunkt sollen Beiratssitzungen stattfinden?
- 234. Können Verwaltungsbeiratssitzungen an jedem beliebigen Ort durchgeführt werden?
- 235. Was ist zu tun, wenn sich die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nicht über Zeit und Ort einer Sitzung einigen können?
- 236. Können die Mitglieder des Verwaltungsbeirats Beschlüsse fassen?
- 237. Wie wird abgestimmt?
- 238. Gilt für Beiratsbeschlüsse ein anderes Stimmrecht, zum Beispiel Wertprinzip, wenn dies für Eigentümerbeschlüsse in der Teilungserklärung vereinbart ist?
- 239. Worüber kann der Verwaltungsbeirat Beschlüsse fassen?
- 240. Gibt es für Beiratsbeschlüsse das Stimmrechtsverbot des §†‰25 Abs. 5 WEG?
- 241. Können Beiräte ihre Beschlüsse abändern?
- 242. Ist ein Beiratsbeschluss für die Mitglieder des Verwaltungsbeirats bindend?
- 243. Muss der Verwaltungsbeirat überhaupt Beschlüsse fassen?
- 244. Wie wird bei der Beschlussfassung abgestimmt?
- 245. Können Beiratsbeschlüsse angefochten werden?
- 246. Können Beiratsbeschlüsse in Bestandskraft erwachsen?
- 247. Kann auf die Durchführung einer Beiratssitzung zugunsten einer schriftlichen Abstimmung unter den Beiratsmitgliedern verzichtet werden?
- 248. Können Beiratsbeschlüsse im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden?
- 249. Kann eine zufällige Begegnung aller Beiratsmitglieder als Sitzung des Verwaltungsbeirats deklariert werden?
- 250. Kann in Beiratssitzungen nur über solche Themen beschlossen werden, die in der Einladung vorher ausdrücklich benannt wurden?
- 251. Haben Miteigentümer das Recht, an Verwaltungsbeiratssitzungen teilzunehmen?
- 252. Hat der Verwalter das Recht, an Beiratssitzungen teilzunehmen?
- 253. Haben Mitglieder anderer gewählter Gremien das Recht, an Verwaltungsbeiratssitzungen teilzunehmen?
- 254. Kann der Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft vom Verwaltungsbeirat verlangen, Beiratssitzungen durchzuführen?
- 255. Kann die Eigentümergemeinschaft den Verwaltungsbeirat zur Durchführung einer bestimmten Anzahl von Beiratssitzungen verpflichten?
- 256. Wie ist zu verfahren, wenn nicht alle Beiratsmitglieder zur Sitzung erscheinen?
- 257. Kommt der Stimme des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bei Beiratsbeschlüssen ein besonderes Gewicht zu?
- 258. Wie ist zu verfahren, wenn sich Verwaltungsbeiräte bei Abstimmungen nicht auf ein gemeinsames Ergebnis einigen können?
- 259. Kann ein überstimmtes Beiratsmitglied ein sogenanntes Minderheitenvotum abgeben?
- 260. Muss der Verwalter Verwaltungsbeiratsbeschlüsse beachten?
- 261. Wie wird der Verlauf einer Verwaltungsbeiratssitzung dokumentiert?
- 262. Muss der Verlauf von Beiratssitzungen protokolliert werden?
- 263. Wer muss die Sitzungsniederschriften erstellen?
- 264. Muss das Protokoll einer Verwaltungsbeiratssitzung unterschrieben werden?
- 265. Was geschieht mit den Originalniederschriften beim Ausscheiden des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bzw. bei Auflösung des Verwaltungsbeirats?
- G. Vergütung und Aufwendungsersatz des Verwaltungsbeirats
- 266. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit?
- 267. Wie hoch darf eine »Beiratsvergütung« sein?
- 268. Kann der Verwalter dem Verwaltungsbeirat zu Lasten der Eigentümergemeinschaft ein Honorar zahlen?
- 269. Hat ein Verwaltungsbeirat Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall?
- 270. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Aufwendungsersatz?
- 271. Sollte nur dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden ein Ersatz seiner Auslagen gezahlt werden?
- 272. Darf der Verwaltungsbeirat für Beiratsversammlungen einen Sitzungsraum anmieten?
- 273. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Erstattung von Bewirtungskosten?
- 274. Müssen Anreisekosten zur Sitzung des Verwaltungsbeirats erstattet werden?
- 275. In welcher Höhe dürfen Reisekosten verursacht werden?
- 276. Besteht im Zusammenhang mit Beiratssitzungen ein Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten?
- 277. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung entstehen?
- 278. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Erstattung von Portoauslagen, Fotokopier- und Telefonkosten?
- 279. In welcher Höhe sind Kopier-, Porto- und Telefonkosten zu erstatten?
- 280. Können diese Aufwendungen auch pauschaliert erstattet werden?
- 281. Wie hoch darf der pauschalierte Aufwendungsersatz sein?
- 282. Darf der Verwaltungsbeirat Fachliteratur auf Kosten der Eigentümergemeinschaft anschaffen?
- 283. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Teilnahme an Schulungen, Seminaren oder Weiterbildungsveranstaltungen auf Kosten der Eigentümergemeinschaft?
- 284. Wer trägt die Kosten für Rundschreiben oder Aushänge des Verwaltungsbeirats?
- 285. Ist für die Erstattung der Verwaltungsbeiratsauslagen ein Eigentümerbeschluss erforderlich?
- 286. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten, die in einem Verfahren entstanden sind, an dem er als Partei beteiligt war?
- 287. Muss ein Verwaltungsbeirat den ihm von der Eigentümergemeinschaft auf Einzelnachweis gezahlten Aufwendungsersatz versteuern?
- 288. Ist ein als Pauschale von der Eigentümergemeinschaft gezahlter Aufwendungsersatz zu versteuern?
- 289. Ist eine über den bloßen Aufwendungsersatz hinausgehende Vergütung zu versteuern?
- H. Die Beendigung der Verwaltungsbeiratstätigkeit
- 290. Wann endet die Amtszeit eines Verwaltungsbeirats?
- 291. Wann und unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsbeirat abberufen werden?
- 292. Wann bedarf es für die Abberufung eines wichtigen Grundes?
- 293. Sind die Mitglieder des Verwaltungsbeirats stimmberechtigt, wenn über ihre Abberufung abgestimmt wird?
- 294. Wann endet die Amtszeit eines Verwaltungsbeiratsmitglieds, wenn der Beschluss über die Abberufung gerichtlich angefochten wird?
- 295. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Beschluss über die Abberufung eines Verwaltungsbeiratsmitglieds durch ein Gericht rechtskräftig für unwirksam erklärt wird?
- 296. Muss die Abberufung dem Verwaltungsbeirat gegenüber erklärt werden?
- 297. Müssen vor der Wahl anderer Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat die Mitglieder des bisherigen Beirats abberufen werden?
- 298. Kann ein Verwaltungsbeirat sein Amt niederlegen?
- 299. Was bedeutet »Niederlegung des Verwaltungsbeiratsamtes zur Unzeit«?
- 300. Bedarf die Niederlegung des Amtes einer Begründung?
- 301. Wem gegenüber ist die Erklärung über die Amtsniederlegung abzugeben?
- 302. Welche Auswirkung hat der Verkauf des Wohnungseigentums auf die Stellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats?
- 303. Welche Folgen ergeben sich, wenn ein Verwaltungsbeirat Eigentümer mehrerer Einheiten ist und davon eine Einheit oder mehrere Einheiten verkauft?
- 304. Wird ein Wohnungseigentümer, der durch Verkauf seines Sondereigentums aus dem Verwaltungsbeirat ausgeschieden ist, automatisch wieder Verwaltungsbeiratsmitglied, wenn er später erneut Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird?
- 305. Welche Rechtsfolgen für die Stellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats sind mit dem Versterben eines Verwaltungsbeirats verbunden?
- 306. Tritt ein Erbe des verstorbenen Beiratsmitglieds an dessen Stelle?
- 307. Hat das Ausscheiden eines oder mehrerer Beiratsmitglieder Auswirkungen auf den Bestand des Verwaltungsbeirats insgesamt?
- 308. Können ergänzend zum Verwaltungsbeirat Ersatzmitglieder gewählt werden, die bei Ausscheiden eines oder mehrerer Beiratsmitglieder automatisch nachrücken?
- 309. Können Ersatzmitglieder nur gewählt werden, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist?
- 310. Kann ein Ersatzmitglied bereits bei vorübergehender Verhinderung eines Verwaltungsbeirats tätig werden?
- 311. Kann der Verwaltungsbeirat eines seiner Mitglieder aus dem Beirat ausschließen?
- 312. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein als Verwaltungsbeirat tätiger Miteigentümer zum Verwalter bestellt wird?
- I. Die Haftung des Verwaltungsbeirats
- 313. Kann der Verwaltungsbeirat für Fehler bei Ausübung seiner Tätigkeit in Regress genommen werden?
- 314. Wann liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Verwaltungsbeirats vor?
- 315. Muss sich eine Eigentümergemeinschaft Sonderwissen oder Unkenntnis ihres Verwaltungsbeirats zurechnen lassen?
- 316. Wie hoch sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines ehrenamtlich tätigen Verwaltungsbeiratsmitglieds?
- 317. Hängt der Haftungsmaßstab davon ab, ob die Verwaltungsbeiratstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt?
- 318. Können Verwaltungsbeiratsmitglieder im Voraus von einer Haftung für vorsätzliches Verhalten freigestellt werden?
- 319. Kann die Haftung für Fahrlässigkeit im Voraus ausgeschlossen werden?
- 320. Kann eine Eigentümergemeinschaft nach Eintritt eines Schadensfalls auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Verwaltungsbeirat verzichten?
- 321. Kann ein Mehrheitsbeschluss, mit dem auf die Schadensersatzansprüche gegenüber einem Verwaltungsbeiratsmitglied verzichtet wird, erfolgreich angefochten werden?
- 322. Haftet ein Beiratsmitglied für das Verschulden der anderen Verwaltungsbeiräte?
- 323. Haftet der Verwaltungsbeirat auch für Untätigkeit?
- 324. Ist schon einmal ein Verwaltungsbeirat wegen einer Pflichtverletzung zur Zahlung von Schadensersatz an die Eigentümergemeinschaft verurteilt worden?
- 325. Wurde ein Verwaltungsbeirat schon einmal zum Ausgleich eines Drittschadens verurteilt?
- 326. Kann ein einzelner Eigentümer gegen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft ohne vorhergehenden ermächtigenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft geltend machen?
- 327. Wann verjähren gegen den Verwaltungsbeirat gerichtete Haftungsansprüche?
- 328. Welche rechtlichen Auswirkungen hat ein Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats?
- 329. Auf welchen Zeitraum bezieht sich ein Entlastungsbeschluss?
- 330. Kann ein Verwaltungsbeirat, dem Entlastung erteilt wurde, für schadensträchtige Folgen seiner Tätigkeit in Regress genommen werden?
- 331. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung mitstimmen?
- 332. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied mitstimmen, wenn getrennt über die Entlastung der anderen Beiratsmitglieder abgestimmt wird?
- 333. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied bei der Abstimmung über die Entlastung des Verwaltungsbeirats von ihm erteilten Vollmachten Gebrauch machen?
- 334. Wann entspricht ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Entlastung des Verwaltungsbeirats ordnungsgemäßer Verwaltung?
- 335. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Entlastung?
- 336. In welcher Wechselwirkung zueinander stehen Entlastung und Verjährung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat?
- 337. Ist dem Verwaltungsbeirat die Entlastung zu versagen, wenn auch dem Verwalter wegen einer möglichen Pflichtverletzung die Entlastung verweigert wurde?
- 338. Kann der Verwaltungsbeirat gegen das mit seiner Tätigkeit verbundene mögliche Haftungsrisiko abgesichert werden?
- 339. Entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, für den Verwaltungsbeirat auf Kosten der Gemeinschaft den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu beschließen?
- 340. Wer schließt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat ab?
- 341. Wie teuer ist eine solche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte?
- 342. Was kostet es, auch Eigenschäden der Verwaltungsbeiräte in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auszuschließen?
- 343. Wird die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung billiger oder teurer, wenn dem Verwaltungsbeirat mehr oder weniger als drei Mitglieder angehören?
- 344. Darf die Versicherungsprämie aus der Instandhaltungsrücklage gezahlt werden?
- 345. Besteht bei Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, die für Verwaltungsbeiräte abgeschlossen werden, ein Selbstbehalt?
- 346. Welches fehlerhafte Handeln des Verwaltungsbeirats wird beispielsweise von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt?
- 347. Entspricht ein Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht?
- J. Der Verwaltungsbeirat und Gerichtsverfahren
- 348. Kann die Wahl eines Verwaltungsbeirats gerichtlich erzwungen werden?
- 349. Setzt die Klage auf Wahl eines Verwaltungsbeirats voraus, dass drei Miteigentümer bereit sind, sich wählen zu lassen?
- 350. Kann eine Eigentümergemeinschaft gerichtlich nur zur Durchführung einer Beiratswahl verpflichtet werden oder können durch Gerichtsurteil die Mitglieder des Verwaltungsbeirats bereits unmittelbar bestimmt werden?
- 351. Kann die Wahl eines Verwaltungsbeirats gerichtlich angefochten werden?
- 352. Stellt die Wahl eines Nichteigentümers zum Verwaltungsbeirat einen Anfechtungsgrund dar?
- 353. Können Beschlüsse erfolgreich angefochten werden, mit denen ein Verwaltungsbeirat mit mehr oder weniger als drei Mitgliedern gewählt wurde?
- 354. Welche Folgen hat es, wenn eine Blockwahl des Verwaltungsbeirats angefochten wird, weil nur eines der drei Mitglieder nicht zum Beirat gewählt werden durfte?
- 355. Welche Folgen hat es, wenn drei Beiratsmitglieder einzeln gewählt wurden, die Wahl aber nur eines Miteigentümers nach Anfechtung für ungültig erklärt wird?
- 356. Wie wird ein Eigentümerbeschluss angefochten?
- 357. Müssen bei der Erhebung einer Anfechtungsklage Fristen beachtet werden?
- 358. Kommt es für die Berechnung der Anfechtungsfrist auf den Zugang des Protokolls der Eigentümerversammlung an?
- 359. Kann eine Anfechtung auch gegenüber dem Verwalter erklärt werden?
- 360. Wer ist bei Anfechtung einer Verwaltungsbeiratswahl Beklagter?
- 361. Können Verwaltungsbeiratsmitglieder auf Wahrnehmung ihrer Beiratsaufgaben verklagt werden?
- 362. Können Beschlüsse des Verwaltungsbeirats angefochten werden?
- 363. Können Beiratsbeschlüsse angefochten werden, die aufgrund einer Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft Gemeinschaftsangelegenheiten regeln?
- 364. Kann ein Eigentümerbeschluss angefochten werden, mit dem der Verwaltungsbeirat für seine Tätigkeit entlastet wird?
- 365. Kann eine Jahresabrechnung, die der Verwaltungsbeirat nicht geprüft hat, deswegen auf Anfechtung für ungültig erklärt werden?
- 366. Kann der Beschluss über die Abberufung des Verwaltungsbeirats oder eines seiner Mitglieder angefochten werden?
- 367. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied den Beschluss der Eigentümerversammlung über seine eigene Abberufung anfechten?
- 368. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied im Fall einer Anfechtung des Abberufungsbeschlusses sein Amt vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts weiter ausüben?
- 369. Welche Folgen hat die gerichtliche Ungültigkeitserklärung eines Abberufungsbeschlusses auf die ehemalige Amtsinhaberschaft des Beiratsmitglieds?
- 370. Kann ein gewählter Verwaltungsbeirat durch das Gericht abberufen werden?
- 371. Kann der Verwaltungsbeirat von der Eigentümergemeinschaft auf die Kosten eines verlorenen Klageverfahrens in Regress genommen werden?
- 372. Ist eine für sein Sondereigentum von einem Miteigentümer abgeschlossene Rechtsschutzversicherung für Beiratsstreitigkeiten eintrittspflichtig?
- 373. Gibt es Rechtsschutzversicherungen für die Beiratstätigkeit?
- K. Verwaltungsbeirat und Ersatzzustellungsbevollmächtigung
- 374. Ist der Verwaltungsbeirat berechtigt, bei Verhinderung des Verwalters wegen Interessenkollision gerichtliche Zustellungen entgegenzunehmen, die an die einzelnen Miteigentümer gerichtet sind?
- 375. Wer kann anstelle des Verwalters für die einzelnen Miteigentümer Zustellungen entgegennehmen?
- 376. Kann ein Ersatzzustellungsvertreter sein Amt ohne Weiteres ausüben oder bedarf es dazu einer gerichtlichen Beauftragung?
- 377. Kann nur ein Miteigentümer zum Ersatzzustellungsbevollmächtigten gewählt werden?
- 378. Wie ist zu verfahren, wenn eine Eigentümergemeinschaft keinen Ersatzzustellungsbevollmächtigten gewählt hat?
- 379. Kann die Eigentümergemeinschaft einen anderen Ersatzzustellungsvertreter wählen, obwohl schon einer vom Gericht bestellt wurde?
- 380. Welche Aufgaben hat ein Ersatzzustellungsvertreter auszuführen?
- 381. Wen hat der Ersatzzustellungsbevollmächtigte zu informieren?
- 382. Welche Informationen sind in welcher Form an die Eigentümer weiterzugeben?
- 383. Welche finanziellen Ansprüche kann ein Ersatzzustellungsvertreter für seine Tätigkeit geltend machen?
- 384. Muss der Anfechtungskläger bei Prozessverlust die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters ersetzen?
- Anhang: Muster einer Verwaltungsbeiratsordnung
- Literaturverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Der Autor
- Stichwortverzeichnis