Der Verwaltungsbeirat im WEG

Michael Wolicki

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Michael Wolicki, Der Verwaltungsbeirat im WEG (2018), Haufe Lexware, Planegg, ISBN: 9783648099179

139
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Beschreibung / Abstract


Übersichtlich nach Themengebieten strukturiert gibt dieser Band Antwort auf alle Fragen, die sich rund um die Arbeit eines Verwaltungsbeirates ergeben.



Inhalte:



  • Allgemeine Fragen zum Verwaltungsbeirat

  • Die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirates

  • Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zum Verwaltungsbeirat

  • Die Wahl

  • Aufgaben und Befugnisse

  • Vergütung und Aufwendungsersatz

  • Haftung

  • Mit allen Neuerungen der Rechtsprechung


Beschreibung

Michael Wolicki

Michael Wolicki ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Er ist Mitbegründer des Frankfurter Kollegs für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und war mehr als 20 Jahre Mitglied des Verwaltungsbeirates einer Eigentümergemeinschaft mit mehr als 200 Einheiten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Urheberrechtsinfo
  • Titel
  • Impressum
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort zur 3.†‰Auflage
  • Einleitung
  • A. Allgemeine Fragen zum Verwaltungsbeirat
  • 1. Was versteht man unter einem Verwaltungsbeirat?
  • 2. Was ist unter »Organstellung des Verwaltungsbeirats« zu verstehen?
  • 3. Besitzt der Verwaltungsbeirat als Organ eine Rechtsfähigkeit?
  • 4. Kommt dem Verwaltungsbeirat die Funktion eines Aufsichtsrats zu?
  • 5. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Verwaltungsbeirat und der Eigentümergemeinschaft?
  • 6. Muss es in einer Eigentümergemeinschaft einen Verwaltungsbeirat geben?
  • 7. Besteht ein Anspruch auf die Wahl eines Verwaltungsbeirats?
  • 8. Muss nach der Auflösung oder Abberufung eines Verwaltungs­beirats ein neuer Beirat gewählt werden?
  • 9. Kann die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ausgeschlossen werden?
  • 10. Kann die Wahl eines Beirats verlangt werden, obwohl sie in der Teilungserklärung ausgeschlossen worden ist?
  • 11. Kann ein Kassen- oder Belegprüfer gewählt werden, wenn in der Teilungserklärung die Wahl eines Verwaltungsbeirats ausgeschlossen ist?
  • 12. Kann neben dem Verwaltungsbeirat ein Kassen- oder Rechnungsprüfer gewählt werden?
  • 13. Können zusätzlich zu einem Verwaltungsbeirat Sonderausschüsse gewählt werden?
  • 14. Stehen Sonderausschüsse in Konkurrenz zum Verwaltungsbeirat?
  • 15. Muss bei der Wahl von Ausschüssen eine bestimmte Personenzahl beachtet werden?
  • 16. Können in Sonderausschüssen auch Nichteigentümer mitwirken?
  • 17. Dürfen Sonderausschüsse durch ihre Tätigkeit Kosten verursachen?
  • 18. Bezieht sich die Kontroll- und Überwachungstätigkeit des Verwaltungsbeirats auch auf Sondereigentum?
  • 19. Kann in der Teilungserklärung eine Zuständigkeit des Verwaltungsbeirats für Sondereigentum vereinbart werden?
  • 20. Was versteht man unter einem Vertrauensmann?
  • 21. Kann ein Vertrauensmann zusätzlich zu einem Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 22. Können für Untergemeinschaften eigene Verwaltungsbeiräte gewählt werden?
  • B. Die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats
  • 23. Wer kann zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 24. Können auch Eigentümer von Gewerbeeinheiten oder Garagen zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 25. Aus wie vielen Personen besteht ein Verwaltungsbeirat?
  • 26. Können auch mehr oder weniger als drei Miteigentümer zu Verwaltungsbeiräten gewählt werden?
  • 27. Kann in der Teilungserklärung vereinbart werden, dass auch mehr oder weniger Beiratsmitglieder gewählt werden dürfen?
  • 28. Welche Folgen hat es, wenn mehr als drei Kandidaten gewählt wurden?
  • 29. Kann eine Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss festlegen, dass bei zukünftigen Beiratswahlen von der in §†‰29 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgegebenen Mitgliederzahl abgewichen werden darf?
  • 30. Kann auch der Verwalter Mitglied des Verwaltungsbeirats sein?
  • 31. Können auch Nichteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 32. Welche Folgen hat es, wenn unzulässigerweise ein Nichteigentümer gewählt wird?
  • 33. Können nur natürliche oder auch juristische Personen zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 34. Können Organe juristischer Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats gewählt werden?
  • 35. Können Mitglieder einer Personengesellschaft zum Beirat gewählt werden?
  • 36. Können Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins zu Beiratsmitgliedern gewählt werden?
  • 37. Können Treuhänder Mitglieder eines Verwaltungsbeirats sein?
  • 38. Kann ein Nießbrauchberechtigter oder ein Dauerwohn­berechtigter zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 39. Können Testamentsvollstrecker, Insolvenz-, Zwangs- oder Vergleichsverwalter zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • C. Persönliche Voraussetzungen für die Wahl zum Verwaltungsbeirat
  • 40. Benötigt man für die Verwaltungsbeiratstätigkeit irgendwelche Vorkenntnisse?
  • 41. Wann liegt ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat vor?
  • 42. Kann ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der vorbestraft ist?
  • 43. Darf vor der Wahl auf Bedenken hingewiesen werden, die gegen die Bestellung eines Beiratsmitglieds sprechen?
  • 44. Muss ein Kandidat persönliche Fragen zu seiner Person beantworten, die vor der Wahl in der Eigentümerversammlung an ihn gestellt werden?
  • 45. Kann ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat?
  • 46. Kann ein Wohnungseigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der mit erheblichen Wohngeldern in Rückstand ist?
  • 47. Ist ein Wohnungseigentümer für die Wahl eines Beirats geeignet, in dessen Person die Voraussetzungen für die Entziehung des Wohnungseigentums gemäß §§†‰18, 19 WEG verwirklicht sind?
  • 48. Kann ein Miteigentümer gewählt werden, der ein Gerichts­verfahren gegen die Eigentümergemeinschaft oder einen Miteigentümer führt?
  • 49. Kann ein Miteigentümer gewählt werden, der mit der Eigentümergemeinschaft zerstritten ist?
  • 50. Ist ein Miteigentümer für das Amt des Verwaltungsbeirats geeignet, wenn er eigene Interessen oder die Interessen einer Mehrheitseigentümergruppe verfolgt?
  • 51. Kann ein Miteigentümer, der als Rechtsanwalt die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer in Gerichtsverfahren vertritt, zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 52. Entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, einen bereits als Verwaltungsbeirat tätig gewesenen Miteigentümer erneut zu wählen, obwohl ihm fehlerhafte Beiratstätigkeit vorgeworfen werden kann?
  • 53. Kann ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist?
  • D. Die Wahl des Verwaltungsbeirats
  • 54. Wird ein Beirat »gewählt« oder »bestellt«?
  • 55. Was muss ein Beschluss über die Wahl eines Verwaltungs­beirates beinhalten?
  • 56. Kann jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 57. Ab welchem Zeitpunkt ist es für eine Eigentümer­gemeinschaft möglich, einen Verwaltungsbeirat zu wählen?
  • 58. Ab welchem Zeitpunkt kann man zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 59. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Erwerber gewählt wird, der zwar bereits den Kaufvertrag abgeschlossen hat und Besitzer der Wohnung ist, jedoch noch nicht als Eigentümer im Grundbuch steht?
  • 60. Kann ein Verwaltungsbeirat ausnahmsweise auch schon vor Entstehen einer Eigentümergemeinschaft gewählt werden?
  • 61. Für welche Zeitdauer wird ein Verwaltungsbeirat gewählt?
  • 62. Wie findet die Verwaltungsbeiratswahl statt?
  • 63. Kann eine Verwaltungsbeiratswahl auch ohne Eigentümerversammlung erfolgen?
  • 64. Ist ein als Kandidat aufgestellter Miteigentümer bei der Beirats­wahl vom Stimmrecht ausgeschlossen?
  • 65. Kann sich ein Kandidat auch selbst wählen?
  • 66. Wie wird bei der Beiratswahl abgestimmt?
  • 67. Wann ist ein Kandidat mehrheitlich gewählt worden?
  • 68. Muss die Verwaltungsbeiratswahl geheim sein?
  • 69. Wer entscheidet, in welcher Form abgestimmt wird?
  • 70. Wie ist zu verfahren, wenn in einer Gemeinschaft Streit über die Frage besteht, ob geheim gewählt werden soll oder nicht?
  • 71. Kann ein Beschluss zur Geschäftsordnung, der die Art und Weise des Wahlverfahrens regelt, angefochten werden?
  • 72. Muss die in einer Eigentümerversammlung stattfindende Verwaltungsbeiratswahl schriftlich erfolgen?
  • 73. Darf der Verwalter bei der Beiratswahl mitstimmen?
  • 74. Entfallen auf einen Miteigentümer, der Eigentümer mehrerer Einheiten ist, auch mehrere Stimmrechte?
  • 75. Kann auch ein anderes Stimmrechtsprinzip vereinbart werden?
  • 76. Wie sind bei der Verwaltungsbeiratswahl Vollmachtstimmen zu behandeln?
  • 77. Muss jeder Kandidat einzeln gewählt werden oder ist auch eine gemeinsame Wahl aller drei Beiratsmitglieder im Rahmen einer sogenannten Blockwahl zulässig?
  • 78. Wann darf nicht in Form einer Blockwahl abgestimmt werden?
  • 79. Kann auch nach Miteigentumsanteilen abgestimmt werden?
  • 80. Wie ist zu verfahren, wenn sich mehrere an einem Sondereigentum berechtigte Miteigentümer nicht auf eine gemeinsame Stimmabgabe einigen können und unterschiedlich abstimmen?
  • 81. Wie viele Stimmen entfallen auf Eheleute?
  • 82. Wie viele Stimmrechte haben Eheleute, wenn sie gemeinschaftlich Eigentümer einer Einheit sind und ein Ehepartner zusätzlich alleine Eigentümer einer weiteren Einheit ist?
  • 83. Wer ist wahlberechtigt, wenn über ein Sondereigentum die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist?
  • 84. Wer darf abstimmen, wenn bei mehrfachem Sondereigentum nur einzelne Einheiten der Zwangsverwaltung unterliegen?
  • 85. Wie ist zu verfahren, wenn ein und derselbe Zwangs­verwalter für unterschiedliche Miteigentümer eingesetzt ist?
  • 86. Wie erfolgt die Abstimmung, wenn mehr als drei Miteigentümer als Kandidaten zur Wahl stehen?
  • 87. Wie ist zu verfahren, wenn sich keine drei Kandidaten zur Verwaltungsbeiratswahl bereitfinden?
  • 88. Wie ist zu verfahren, wenn bei der Abstimmung über drei Kandidaten nur zwei mehrheitlich gewählt werden?
  • 89. Kann ein Miteigentümer noch zum Verwaltungsbeirat gewählt werden, obwohl er den Verkauf seines Sondereigentums bereits beabsichtigt?
  • 90. Kann ein Miteigentümer, der seine Wohnung bereits verkauft, für die die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber noch nicht stattgefunden hat, noch zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 91. Ist es erforderlich, dass vom gewählten Kandidaten die Annahme der Wahl erklärt wird?
  • 92. Kann ein Miteigentümer auch in Abwesenheit zum Verwaltungsbeirat gewählt werden?
  • 93. Kann ein gewählter Miteigentümer die Annahme der Wahl auch ablehnen?
  • 94. Kann ein Kandidat die Übernahme des Verwaltungs­beiratsamtes (ggf. bereits vor der Wahl) davon abhängig machen, in welcher Zusammensetzung der Beirat gewählt wird?
  • 95. Wer bestimmt den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter?
  • 96. Muss überhaupt ein Beiratsvorsitzender bestimmt werden?
  • 97. Muss nur ein Vorsitzender oder auch dessen Stellvertreter bestimmt werden?
  • 98. Hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats besondere Rechte?
  • 99. Vertritt der Verwaltungsbeiratsvorsitzende den Verwaltungsbeirat?
  • 100. Wie ist zu verfahren, wenn es keinen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter gibt, jedoch eine Aufgabe wahrgenommen werden soll, deren Ausübung dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gesetzlich zugewiesen ist?
  • 101. Wer nimmt die Aufgabe des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter wahr, wenn es keinen Vorsitzenden oder Stellvertreter gibt?
  • 102. Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitz während der laufenden Amtsdauer an ein anderes Beiratsmitglied abgegeben werden?
  • 103. Wer übernimmt die Stellung des Vorsitzenden, wenn der bisherige Vorsitzende aus dem Verwaltungsbeirat ausscheidet?
  • 104. Was passiert, wenn der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied aus dem Verwaltungsbeirat ausscheiden?
  • E. Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats
  • 105. Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat grundsätzlich?
  • 106. Kann der Verwaltungsbeirat die Eigentümergemeinschaft rechtsgeschäftlich vertreten?
  • 107. Kann der Verwaltungsbeirat die Eigentümer gegenüber dem Verwalter vertreten?
  • 108. Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende Aufgaben, die dem Beirat übertragen wurden, alleine wahrnehmen?
  • 109. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungs­beirats­vorsitzender eine Eigentümerversammlung einberufen?
  • 110. Wann ist vom »Fehlen eines Verwalters« auszugehen?
  • 111. Wann verweigert ein Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung?
  • 112. Können dem Verwaltungsbeirat durch Vereinbarung, zum Beispiel in der Teilungserklärung, vom Gesetz abweichende Rechte und Pflichten übertragen werden?
  • 113. Welche Aufgaben und Befugnisse können dem Verwaltungs­beirat auch durch Vereinbarung nicht übertragen werden?
  • 114. Ist der Verwaltungsbeirat zur Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet?
  • 115. Kann die Verpflichtung des Verwaltungsbeirats zur Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sowie zur Abgabe seiner Stellungnahme dazu eingeklagt werden?
  • 116. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, bei Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft als Schlichter aufzutreten?
  • 117. Darf der Verwaltungsbeirat bei der Verwaltung mitwirken?
  • 118. Was ist unter den in §†‰29 Abs. 3 WEG genannten Kosten­anschlägen zu verstehen, die der Verwaltungsbeirat prüfen soll?
  • 119. Hat ein Verwaltungsbeirat die Pflicht, die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen?
  • 120. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, Verfügungen des Verwalters über die Instandhaltungsrücklage gegenzuzeichnen?
  • 121. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, den vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan bzw. die Jahreswirtschaftsabrechnung zu überprüfen?
  • 122. Worin besteht die Überprüfung einer Jahreswirtschaftsabrechnung?
  • 123. Reicht es für die Prüfung einer Jahreswirtschaftsabrechnung aus, nur die Belegprüfung durchzuführen?
  • 124. Gehören auch sachfremde Buchungen, die die Eigentümergemeinschaft nicht betreffen, in eine Abrechnung?
  • 125. Was ist unter einer Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung zu verstehen?
  • 126. Worauf hat der Verwaltungsbeirat bei der Prüfung der Instandhaltungsrücklage zu achten?
  • 127. Hat auch bei der Instandhaltungsrücklage eine Schlüssigkeitsprüfung stattzufinden?
  • 128. Was ist die Stellungnahme, die der Verwaltungsbeirat gemäß §†‰29 Abs. 3 WEG über seine Rechnungsprüfung abgeben soll?
  • 129. Wann ist die Stellungnahme des Verwaltungsbeirats vorzulegen?
  • 130. Mit welchen Konsequenzen für den Verwaltungsbeirat kann es verbunden sein, wenn er seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt?
  • 131. Kann mangelhafte Verwaltungsbeiratstätigkeit auch Konsequenzen für die Eigentümergemeinschaft haben?
  • 132. Muss der Verwaltungsbeirat unterjährig Belegprüfungen durchführen?
  • 133. Muss der Verwalter Terminwünsche des Verwaltungsbeirats zur Belegeinsicht akzeptieren?
  • 134. Kann der Verwaltungsbeirat zur Belegprüfung die Aushändigung der Originalunterlagen verlangen?
  • 135. Kann der Verwaltungsbeirat die Aushändigung von Belegkopien verlangen, um die Belegprüfung durchzuführen? Und wer trägt hierfür die Kosten?
  • 136. Wo hat die Belegprüfung stattzufinden?
  • 137. Wie oft kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter Belegeinsicht verlangen?
  • 138. Kann der Verwaltungsbeirat eines seiner Mitglieder mit der Belegprüfung beauftragen?
  • 139. Wie ist zu verfahren, wenn ein Beiratsmitglied vorübergehend an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist?
  • 140. Kann der Verwaltungsbeirat einen Sonderfachmann, zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw., mit der Belegprüfung beauftragen?
  • 141. Kann der Verwaltungsbeirat einen anderen nicht zum Beirat gewählten Miteigentümer mit der Belegprüfung beauftragen?
  • 142. Kann der Verwaltungsbeirat einen Miteigentümer an der Belegprüfung teilnehmen lassen?
  • 143. Muss der Verwalter einem Miteigentümer zur Belegprüfung zusammen mit dem Verwaltungsbeirat Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren?
  • 144. Muss es der Verwalter bei einer Belegprüfung in seinen Geschäftsräumen gestatten, dass ein nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörender Sonderfachmann daran teilnimmt?
  • 145. Wer trägt die Verantwortung für die Korrektheit einer Belegprüfung durch ein einzelnes Beiratsmitglied?
  • 146. Wie lange muss der Verwalter auf die Belegprüfung durch den Verwaltungsbeirat warten?
  • 147. Ist die Durchführung einer Belegprüfung Wirksamkeits­voraussetzung für den Beschluss einer Jahreswirtschaftsabrechnung?
  • 148. Kann der Verwaltungsbeirat zur Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben einen Vertreter beauftragen?
  • 149. Kann der Verwaltungsbeirat eine Jahres­wirtschafts­abrechnung erstellen oder einen Wirtschaftsplan aufstellen?
  • 150. Kann der Verwaltungsbeirat alleine eine Jahresabrechnung verabschieden oder einen Wirtschaftsplan beschließen?
  • 151. Kann der Verwaltungsbeirat die Genehmigung der Jahresabrechnung verweigern?
  • 152. Hat der Verwaltungsbeirat das Recht, die Aufnahme von Tagesordnungspunkten für eine vom Verwalter einzuberufende Eigentümerversammlung zu verlangen?
  • 153. Kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter eine bestimmte Form der Versammlungsleitung verlangen, zum Beispiel mit Redezeitbeschränkung?
  • 154. Hat der Verwaltungsbeirat auf Eigentümerversammlungen ein besonderes Rederecht?
  • 155. Hat der Verwaltungsbeirat das Recht, die vom Verwalter festgestellte Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung zu überprüfen?
  • 156. Darf der Verwaltungsbeirat auf einer Eigentümerversammlung Miteigentümer namentlich benennen, die mit Wohngeldern in Rückstand sind?
  • 157. Hat der Verwaltungsbeirat die Pflicht zu überprüfen, ob und gegen welche säumige Wohnungseigentümer Wohngeldbeitreibungsverfahren eingeleitet wurden?
  • 158. Muss der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats das Protokoll einer Eigentümerversammlung unterschreiben?
  • 159. Ist die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung Voraussetzung dafür, dass das Protokoll unterschrieben werden darf?
  • 160. Darf ein zum Verwaltungsbeirat gewählter Nichteigentümer an Eigentümerversammlungen teilnehmen?
  • 161. Darf ein Nichteigentümer, dessen Wahl zum Verwaltungsbeirat angefochten wurde, an Eigentümerversammlungen teilnehmen?
  • 162. Muss der Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungsprotokoll zweimal unterschreiben, wenn er selbst Versammlungsleiter war?
  • 163. Muss der Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungs­protokoll zweimal unterschreiben, wenn er während der Eigentümerversammlung den Vorsitz von einem anderen Versammlungsleiter übernommen oder an diesen abgegeben hat?
  • 164. Kann der stellvertretende Verwaltungsbeiratsvorsitzende das Versammlungsprotokoll unterschreiben, wenn der Vorsitzende Versammlungsleiter war?
  • 165. Muss erkennbar gemacht werden, wer in welcher Funktion das Versammlungsprotokoll unterschrieben hat?
  • 166. Wann müssen die Unterschriften unter einem Versammlungsprotokoll öffentlich beglaubigt werden?
  • 167. Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter die Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls verweigern?
  • 168. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn das Versammlungs­protokoll vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter nicht unterschrieben wird?
  • 169. Darf der Verwaltungsbeiratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter das Protokoll unterschreiben, wenn sie an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen haben?
  • 170. Wer unterschreibt für den Verwaltungsbeirat, wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen haben?
  • 171. Kann die dritte für ein Versammlungsprotokoll erforderliche Unterschrift eines weiteren Miteigentümers auch von einem Beiratsmitglied geleistet werden?
  • 172. Kann der Verwaltungsbeirat die Aufnahme einer eigenen Stellungnahme in das Versammlungsprotokoll verlangen?
  • 173. Ist der Verwaltungsbeirat zur Erstellung des Versammlungsprotokolls berechtigt?
  • 174. Ist der Verwaltungsbeirat berechtigt, vom Verwalter Änderungen des Versammlungsprotokolls zu verlangen?
  • 175. Ist der Verwalter verpflichtet, schriftliche Stellungnahmen des Verwaltungsbeirats an die übrigen Miteigentümer zu verteilen?
  • 176. Kann der Verwaltungsbeirat durch Mehrheitsbeschluss mit der Verwalterwahl beauftragt werden?
  • 177. Kann dem Verwaltungsbeirat die Ermächtigung zur Verwalterwahl in der Teilungserklärung übertragen werden?
  • 178. Kann der Verwaltungsbeirat beauftragt werden, vor einer Verwalterwahl eine Auslese unter den Bewerbern vorzunehmen?
  • 179. Kann der Verwaltungsbeirat beauftragt werden, den Verwaltervertrag inhaltlich auszuhandeln?
  • 180. Welche Folgen hat es, wenn der Verwaltungsbeirat beim Aushandeln des Verwaltervertrags seine Kompetenzen überschreitet?
  • 181. Kann der Verwaltungsbeirat den Verwaltervertrag unterschreiben?
  • 182. Kann der Verwaltungsbeirat die Verwaltervollmacht unterschreiben?
  • 183. Kann der Verwaltungsbeirat den Verwalter abberufen?
  • 184. Kann der Verwaltungsbeirat den Verwaltervertrag kündigen?
  • 185. Kann der Verwaltungsbeirat dem Verwalter gegenüber die Kündigungserklärung abgeben?
  • 186. Kann dem Verwaltungsbeirat durch Vereinbarung das Recht übertragen werden, über die Kündigung des Verwaltervertrags selbst zu entscheiden?
  • 187. Kann der Verwaltungsbeirat entscheiden, ob gegen säumige Wohngeldschuldner gerichtlich vorgegangen wird?
  • 188. Kann die Einleitung eines Wohngeldbeitreibungsverfahrens durch den Verwalter von der Zustimmung des Verwaltungsbeirats abhängig gemacht werden?
  • 189. Reicht die Zustimmung des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, wenn die Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme von der Zustimmung des Verwaltungsbeirats abhängt?
  • 190. Kann der Verwaltungsbeirat im Namen der Eigentümer­gemeinschaft Aufträge an Handwerker erteilen?
  • 191. Darf der Verwaltungsbeirat einem vom Verwalter beauftragten Handwerker Weisungen erteilen?
  • 192. Kann der Verwaltungsbeirat Mängel der Arbeitsausführung gegenüber Handwerkern rügen?
  • 193. Kann der Verwaltungsbeirat Handwerkerleistungen abnehmen?
  • 194. Kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter verlangen, Handwerkerrechnungen wegen Schlechtleistung zu mindern?
  • 195. Kann der Verwaltungsbeirat Gewährleistungsansprüche gegenüber Handwerkern bezüglich des Gemeinschaftseigentums geltend machen?
  • 196. Kann der Verwaltungsbeirat beauftragt werden, das Gemeinschaftseigentum vom Bauträger abzunehmen?
  • 197. Hat der Verwaltungsbeirat besondere Befugnisse bei Ausübung des Hausrechts?
  • 198. Kann der Verwaltungsbeirat eine Hausordnung aufstellen?
  • 199. Ist der Verwaltungsbeirat für die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich?
  • 200. Darf der Verwaltungsbeirat im Rahmen von Aushängen Miteigentümer kritisieren oder abmahnen?
  • 201. Kann der Verwaltungsbeirat im Fall eines gegen die Eigentümergemeinschaft gerichteten Prozesses einen Rechtsanwalt zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft bestellen?
  • 202. Kann der Verwaltungsbeirat dem Verwalter Weisungen erteilen?
  • 203. Ist der Verwaltungsbeirat dem Hausmeister gegenüber weisungsbefugt?
  • 204. Kann der Verwaltungsbeirat anderen Miteigentümern Anweisungen erteilen?
  • 205. Muss der Verwaltungsbeirat vom Verwalter erteilte Weisungen beachten?
  • 206. Kann die Eigentümergemeinschaft dem Verwaltungsbeirat Weisungen erteilen?
  • 207. Kann der Verwaltungsbeirat Eigentümerbeschlüsse, die die Beiratstätigkeit betreffen, abändern?
  • 208. Kann der Verwaltungsbeirat Personal der Eigentümer­gemeinschaft die Kündigung aussprechen?
  • 209. Kann der Verwalter den Verwaltungsbeirat im Einzelfall zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft bevollmächtigen?
  • 210. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf einen Generalschlüssel für alle Gemeinschaftseinrichtungen?
  • 211. Kann der Verwaltungsbeirat eine Eigentümerversammlung einberufen?
  • 212. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied, das nicht Beiratsvorsitzender oder dessen Stellvertreter ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder dieser eine Einberufung pflichtwidrig verweigert?
  • 213. Wer kann bei Verhinderung des Verwalters eine Eigentümer­versammlung einberufen, wenn der Verwaltungsbeirat keines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter bestimmt hat?
  • 214. Kann der Verwaltungsbeirat von einem Miteigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden?
  • 215. Welche Frist ist bei der Einladung zu einer Eigentümer­versammlung einzuhalten?
  • 216. Wer ist zur Eigentümerversammlung einzuladen?
  • 217. Kann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende für eine von ihm einzuberufende Eigentümerversammlung die Tagesordnung aufstellen?
  • 218. Welche Beschlusspunkte sind vom Verwaltungs­beiratsvorsitzenden auf die Tagesordnung einer von ihm einzuberufenden Eigentümerversammlung zu setzen?
  • 219. Wer eröffnet eine vom Verwaltungsbeirat einberufene Eigentümerversammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest?
  • 220. Wem obliegt die Versammlungsleitung?
  • 221. Wer hat das Versammlungsprotokoll zu erstellen?
  • 222. Von wem ist das Protokoll einer vom Verwaltungsbeirat einberufenen Eigentümerversammlung zu unterzeichnen?
  • 223. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, über seine Tätigkeit Auskunft zu erteilen?
  • F. Durchführung der Beiratstätigkeit
  • 224. Wie findet die praktische Arbeit eines Verwaltungsbeirats statt?
  • 225. Welchen Inhalt hat eine die Verwaltungsbeiratstätigkeit regelnde Geschäftsordnung?
  • 226. Kann sich ein Verwaltungsbeirat selbst eine Geschäfts­ordnung geben?
  • 227. Kann der Verwaltungsbeirat eine von der Eigentümer­gemeinschaft beschlossene Geschäftsordnung selbstständig abändern?
  • 228. Ist der Verwaltungsbeirat verpflichtet, Beiratssitzungen abzuhalten?
  • 229. Wer beruft die Beiratssitzungen ein?
  • 230. Muss für die Einladung zu einer Beiratssitzung eine bestimmte Form oder Frist eingehalten werden?
  • 231. Neu: Wer leitet Beiratssitzungen?
  • 232. Wie oft müssen Verwaltungsbeiratssitzungen stattfinden?
  • 233. Zu welchem Zeitpunkt sollen Beiratssitzungen stattfinden?
  • 234. Können Verwaltungsbeiratssitzungen an jedem beliebigen Ort durchgeführt werden?
  • 235. Was ist zu tun, wenn sich die Mitglieder des Verwaltungs­beirats nicht über Zeit und Ort einer Sitzung einigen können?
  • 236. Können die Mitglieder des Verwaltungsbeirats Beschlüsse fassen?
  • 237. Wie wird abgestimmt?
  • 238. Gilt für Beiratsbeschlüsse ein anderes Stimmrecht, zum Beispiel Wertprinzip, wenn dies für Eigentümer­beschlüsse in der Teilungserklärung vereinbart ist?
  • 239. Worüber kann der Verwaltungsbeirat Beschlüsse fassen?
  • 240. Gibt es für Beiratsbeschlüsse das Stimmrechtsverbot des §†‰25 Abs. 5 WEG?
  • 241. Können Beiräte ihre Beschlüsse abändern?
  • 242. Ist ein Beiratsbeschluss für die Mitglieder des Verwaltungsbeirats bindend?
  • 243. Muss der Verwaltungsbeirat überhaupt Beschlüsse fassen?
  • 244. Wie wird bei der Beschlussfassung abgestimmt?
  • 245. Können Beiratsbeschlüsse angefochten werden?
  • 246. Können Beiratsbeschlüsse in Bestandskraft erwachsen?
  • 247. Kann auf die Durchführung einer Beiratssitzung zugunsten einer schriftlichen Abstimmung unter den Beiratsmitgliedern verzichtet werden?
  • 248. Können Beiratsbeschlüsse im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden?
  • 249. Kann eine zufällige Begegnung aller Beiratsmitglieder als Sitzung des Verwaltungsbeirats deklariert werden?
  • 250. Kann in Beiratssitzungen nur über solche Themen beschlossen werden, die in der Einladung vorher ausdrücklich benannt wurden?
  • 251. Haben Miteigentümer das Recht, an Verwaltungs­beiratssitzungen teilzunehmen?
  • 252. Hat der Verwalter das Recht, an Beiratssitzungen teilzunehmen?
  • 253. Haben Mitglieder anderer gewählter Gremien das Recht, an Verwaltungsbeiratssitzungen teilzunehmen?
  • 254. Kann der Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft vom Verwaltungsbeirat verlangen, Beiratssitzungen durchzuführen?
  • 255. Kann die Eigentümergemeinschaft den Verwaltungsbeirat zur Durchführung einer bestimmten Anzahl von Beiratssitzungen verpflichten?
  • 256. Wie ist zu verfahren, wenn nicht alle Beiratsmitglieder zur Sitzung erscheinen?
  • 257. Kommt der Stimme des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bei Beiratsbeschlüssen ein besonderes Gewicht zu?
  • 258. Wie ist zu verfahren, wenn sich Verwaltungsbeiräte bei Abstimmungen nicht auf ein gemeinsames Ergebnis einigen können?
  • 259. Kann ein überstimmtes Beiratsmitglied ein sogenanntes Minderheitenvotum abgeben?
  • 260. Muss der Verwalter Verwaltungsbeiratsbeschlüsse beachten?
  • 261. Wie wird der Verlauf einer Verwaltungsbeiratssitzung dokumentiert?
  • 262. Muss der Verlauf von Beiratssitzungen protokolliert werden?
  • 263. Wer muss die Sitzungsniederschriften erstellen?
  • 264. Muss das Protokoll einer Verwaltungsbeiratssitzung unterschrieben werden?
  • 265. Was geschieht mit den Originalniederschriften beim Ausscheiden des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden bzw. bei Auflösung des Verwaltungsbeirats?
  • G. Vergütung und Aufwendungsersatz des Verwaltungsbeirats
  • 266. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit?
  • 267. Wie hoch darf eine »Beiratsvergütung« sein?
  • 268. Kann der Verwalter dem Verwaltungsbeirat zu Lasten der Eigentümergemeinschaft ein Honorar zahlen?
  • 269. Hat ein Verwaltungsbeirat Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall?
  • 270. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Aufwendungsersatz?
  • 271. Sollte nur dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden ein Ersatz seiner Auslagen gezahlt werden?
  • 272. Darf der Verwaltungsbeirat für Beiratsversammlungen einen Sitzungsraum anmieten?
  • 273. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Erstattung von Bewirtungskosten?
  • 274. Müssen Anreisekosten zur Sitzung des Verwaltungsbeirats erstattet werden?
  • 275. In welcher Höhe dürfen Reisekosten verursacht werden?
  • 276. Besteht im Zusammenhang mit Beiratssitzungen ein Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten?
  • 277. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung entstehen?
  • 278. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Erstattung von Portoauslagen, Fotokopier- und Telefonkosten?
  • 279. In welcher Höhe sind Kopier-, Porto- und Telefonkosten zu erstatten?
  • 280. Können diese Aufwendungen auch pauschaliert erstattet werden?
  • 281. Wie hoch darf der pauschalierte Aufwendungsersatz sein?
  • 282. Darf der Verwaltungsbeirat Fachliteratur auf Kosten der Eigentümergemeinschaft anschaffen?
  • 283. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Teilnahme an Schulungen, Seminaren oder Weiterbildungsveranstaltungen auf Kosten der Eigentümergemeinschaft?
  • 284. Wer trägt die Kosten für Rundschreiben oder Aushänge des Verwaltungsbeirats?
  • 285. Ist für die Erstattung der Verwaltungsbeiratsauslagen ein Eigentümerbeschluss erforderlich?
  • 286. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten, die in einem Verfahren entstanden sind, an dem er als Partei beteiligt war?
  • 287. Muss ein Verwaltungsbeirat den ihm von der Eigentümer­gemeinschaft auf Einzelnachweis gezahlten Aufwendungsersatz versteuern?
  • 288. Ist ein als Pauschale von der Eigentümergemeinschaft gezahlter Aufwendungsersatz zu versteuern?
  • 289. Ist eine über den bloßen Aufwendungsersatz hinausgehende Vergütung zu versteuern?
  • H. Die Beendigung der Verwaltungs­beiratstätigkeit
  • 290. Wann endet die Amtszeit eines Verwaltungsbeirats?
  • 291. Wann und unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsbeirat abberufen werden?
  • 292. Wann bedarf es für die Abberufung eines wichtigen Grundes?
  • 293. Sind die Mitglieder des Verwaltungsbeirats stimmberechtigt, wenn über ihre Abberufung abgestimmt wird?
  • 294. Wann endet die Amtszeit eines Verwaltungsbeiratsmitglieds, wenn der Beschluss über die Abberufung gerichtlich angefochten wird?
  • 295. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Beschluss über die Abberufung eines Verwaltungsbeiratsmitglieds durch ein Gericht rechtskräftig für unwirksam erklärt wird?
  • 296. Muss die Abberufung dem Verwaltungsbeirat gegenüber erklärt werden?
  • 297. Müssen vor der Wahl anderer Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat die Mitglieder des bisherigen Beirats abberufen werden?
  • 298. Kann ein Verwaltungsbeirat sein Amt niederlegen?
  • 299. Was bedeutet »Niederlegung des Verwaltungsbeiratsamtes zur Unzeit«?
  • 300. Bedarf die Niederlegung des Amtes einer Begründung?
  • 301. Wem gegenüber ist die Erklärung über die Amtsniederlegung abzugeben?
  • 302. Welche Auswirkung hat der Verkauf des Wohnungseigentums auf die Stellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats?
  • 303. Welche Folgen ergeben sich, wenn ein Verwaltungsbeirat Eigentümer mehrerer Einheiten ist und davon eine Einheit oder mehrere Einheiten verkauft?
  • 304. Wird ein Wohnungseigentümer, der durch Verkauf seines Sondereigentums aus dem Verwaltungsbeirat ausgeschieden ist, automatisch wieder Verwaltungs­beiratsmitglied, wenn er später erneut Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird?
  • 305. Welche Rechtsfolgen für die Stellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats sind mit dem Versterben eines Verwaltungsbeirats verbunden?
  • 306. Tritt ein Erbe des verstorbenen Beiratsmitglieds an dessen Stelle?
  • 307. Hat das Ausscheiden eines oder mehrerer Beiratsmitglieder Auswirkungen auf den Bestand des Verwaltungsbeirats insgesamt?
  • 308. Können ergänzend zum Verwaltungsbeirat Ersatzmitglieder gewählt werden, die bei Ausscheiden eines oder mehrerer Beiratsmitglieder automatisch nachrücken?
  • 309. Können Ersatzmitglieder nur gewählt werden, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist?
  • 310. Kann ein Ersatzmitglied bereits bei vorübergehender Verhinderung eines Verwaltungsbeirats tätig werden?
  • 311. Kann der Verwaltungsbeirat eines seiner Mitglieder aus dem Beirat ausschließen?
  • 312. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein als Verwaltungsbeirat tätiger Miteigentümer zum Verwalter bestellt wird?
  • I. Die Haftung des Verwaltungsbeirats
  • 313. Kann der Verwaltungsbeirat für Fehler bei Ausübung seiner Tätigkeit in Regress genommen werden?
  • 314. Wann liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Verwaltungsbeirats vor?
  • 315. Muss sich eine Eigentümergemeinschaft Sonderwissen oder Unkenntnis ihres Verwaltungsbeirats zurechnen lassen?
  • 316. Wie hoch sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines ehrenamtlich tätigen Verwaltungsbeiratsmitglieds?
  • 317. Hängt der Haftungsmaßstab davon ab, ob die Verwaltungs­beiratstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt?
  • 318. Können Verwaltungsbeiratsmitglieder im Voraus von einer Haftung für vorsätzliches Verhalten freigestellt werden?
  • 319. Kann die Haftung für Fahrlässigkeit im Voraus ausgeschlossen werden?
  • 320. Kann eine Eigentümergemeinschaft nach Eintritt eines Schadensfalls auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Verwaltungsbeirat verzichten?
  • 321. Kann ein Mehrheitsbeschluss, mit dem auf die Schadens­ersatzansprüche gegenüber einem Verwaltungsbeiratsmitglied verzichtet wird, erfolgreich angefochten werden?
  • 322. Haftet ein Beiratsmitglied für das Verschulden der anderen Verwaltungsbeiräte?
  • 323. Haftet der Verwaltungsbeirat auch für Untätigkeit?
  • 324. Ist schon einmal ein Verwaltungsbeirat wegen einer Pflichtverletzung zur Zahlung von Schadensersatz an die Eigentümergemeinschaft verurteilt worden?
  • 325. Wurde ein Verwaltungsbeirat schon einmal zum Ausgleich eines Drittschadens verurteilt?
  • 326. Kann ein einzelner Eigentümer gegen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft ohne vorhergehenden ermächtigenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft geltend machen?
  • 327. Wann verjähren gegen den Verwaltungsbeirat gerichtete Haftungsansprüche?
  • 328. Welche rechtlichen Auswirkungen hat ein Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats?
  • 329. Auf welchen Zeitraum bezieht sich ein Entlastungsbeschluss?
  • 330. Kann ein Verwaltungsbeirat, dem Entlastung erteilt wurde, für schadensträchtige Folgen seiner Tätigkeit in Regress genommen werden?
  • 331. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung mitstimmen?
  • 332. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied mitstimmen, wenn getrennt über die Entlastung der anderen Beiratsmitglieder abgestimmt wird?
  • 333. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied bei der Abstimmung über die Entlastung des Verwaltungsbeirats von ihm erteilten Vollmachten Gebrauch machen?
  • 334. Wann entspricht ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Entlastung des Verwaltungsbeirats ordnungs­gemäßer Verwaltung?
  • 335. Hat der Verwaltungsbeirat Anspruch auf Entlastung?
  • 336. In welcher Wechselwirkung zueinander stehen Entlastung und Verjährung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat?
  • 337. Ist dem Verwaltungsbeirat die Entlastung zu versagen, wenn auch dem Verwalter wegen einer möglichen Pflichtverletzung die Entlastung verweigert wurde?
  • 338. Kann der Verwaltungsbeirat gegen das mit seiner Tätigkeit verbundene mögliche Haftungsrisiko abgesichert werden?
  • 339. Entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, für den Verwaltungsbeirat auf Kosten der Gemeinschaft den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht­versicherung zu beschließen?
  • 340. Wer schließt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat ab?
  • 341. Wie teuer ist eine solche Vermögensschadenhaft­pflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte?
  • 342. Was kostet es, auch Eigenschäden der Verwaltungsbeiräte in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auszuschließen?
  • 343. Wird die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung billiger oder teurer, wenn dem Verwaltungsbeirat mehr oder weniger als drei Mitglieder angehören?
  • 344. Darf die Versicherungsprämie aus der Instandhaltungs­rücklage gezahlt werden?
  • 345. Besteht bei Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, die für Verwaltungsbeiräte abgeschlossen werden, ein Selbstbehalt?
  • 346. Welches fehlerhafte Handeln des Verwaltungs­beirats wird beispielsweise von der Vermögensschadenhaftpflicht­versicherung abgedeckt?
  • 347. Entspricht ein Beschluss über die Entlastung des Verwaltungs­beirats ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht?
  • J. Der Verwaltungsbeirat und Gerichtsverfahren
  • 348. Kann die Wahl eines Verwaltungsbeirats gerichtlich erzwungen werden?
  • 349. Setzt die Klage auf Wahl eines Verwaltungsbeirats voraus, dass drei Miteigentümer bereit sind, sich wählen zu lassen?
  • 350. Kann eine Eigentümergemeinschaft gerichtlich nur zur Durchführung einer Beiratswahl verpflichtet werden oder können durch Gerichtsurteil die Mitglieder des Verwaltungsbeirats bereits unmittelbar bestimmt werden?
  • 351. Kann die Wahl eines Verwaltungsbeirats gerichtlich angefochten werden?
  • 352. Stellt die Wahl eines Nichteigentümers zum Verwaltungs­beirat einen Anfechtungsgrund dar?
  • 353. Können Beschlüsse erfolgreich angefochten werden, mit denen ein Verwaltungsbeirat mit mehr oder weniger als drei Mitgliedern gewählt wurde?
  • 354. Welche Folgen hat es, wenn eine Blockwahl des Verwaltungsbeirats angefochten wird, weil nur eines der drei Mitglieder nicht zum Beirat gewählt werden durfte?
  • 355. Welche Folgen hat es, wenn drei Beiratsmitglieder einzeln gewählt wurden, die Wahl aber nur eines Miteigentümers nach Anfechtung für ungültig erklärt wird?
  • 356. Wie wird ein Eigentümerbeschluss angefochten?
  • 357. Müssen bei der Erhebung einer Anfechtungsklage Fristen beachtet werden?
  • 358. Kommt es für die Berechnung der Anfechtungsfrist auf den Zugang des Protokolls der Eigentümerversammlung an?
  • 359. Kann eine Anfechtung auch gegenüber dem Verwalter erklärt werden?
  • 360. Wer ist bei Anfechtung einer Verwaltungsbeiratswahl Beklagter?
  • 361. Können Verwaltungsbeiratsmitglieder auf Wahrnehmung ihrer Beiratsaufgaben verklagt werden?
  • 362. Können Beschlüsse des Verwaltungsbeirats angefochten werden?
  • 363. Können Beiratsbeschlüsse angefochten werden, die aufgrund einer Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft Gemeinschafts­angelegenheiten regeln?
  • 364. Kann ein Eigentümerbeschluss angefochten werden, mit dem der Verwaltungsbeirat für seine Tätigkeit entlastet wird?
  • 365. Kann eine Jahresabrechnung, die der Verwaltungsbeirat nicht geprüft hat, deswegen auf Anfechtung für ungültig erklärt werden?
  • 366. Kann der Beschluss über die Abberufung des Verwaltungs­beirats oder eines seiner Mitglieder angefochten werden?
  • 367. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied den Beschluss der Eigentümerversammlung über seine eigene Abberufung anfechten?
  • 368. Kann ein Verwaltungsbeiratsmitglied im Fall einer Anfechtung des Abberufungsbeschlusses sein Amt vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts weiter ausüben?
  • 369. Welche Folgen hat die gerichtliche Ungültigkeitserklärung eines Abberufungsbeschlusses auf die ehemalige Amtsinhaberschaft des Beiratsmitglieds?
  • 370. Kann ein gewählter Verwaltungsbeirat durch das Gericht abberufen werden?
  • 371. Kann der Verwaltungsbeirat von der Eigentümergemeinschaft auf die Kosten eines verlorenen Klageverfahrens in Regress genommen werden?
  • 372. Ist eine für sein Sondereigentum von einem Miteigentümer abgeschlossene Rechtsschutzversicherung für Beiratsstreitigkeiten eintrittspflichtig?
  • 373. Gibt es Rechtsschutzversicherungen für die Beiratstätigkeit?
  • K. Verwaltungsbeirat und Ersatzzustellungsbevollmächtigung
  • 374. Ist der Verwaltungsbeirat berechtigt, bei Verhinderung des Verwalters wegen Interessenkollision gerichtliche Zustellungen entgegenzunehmen, die an die einzelnen Miteigentümer gerichtet sind?
  • 375. Wer kann anstelle des Verwalters für die einzelnen Miteigentümer Zustellungen entgegennehmen?
  • 376. Kann ein Ersatzzustellungsvertreter sein Amt ohne Weiteres ausüben oder bedarf es dazu einer gerichtlichen Beauftragung?
  • 377. Kann nur ein Miteigentümer zum Ersatzzustellungs­bevollmächtigten gewählt werden?
  • 378. Wie ist zu verfahren, wenn eine Eigentümergemeinschaft keinen Ersatzzustellungsbevollmächtigten gewählt hat?
  • 379. Kann die Eigentümergemeinschaft einen anderen Ersatz­zustellungsvertreter wählen, obwohl schon einer vom Gericht bestellt wurde?
  • 380. Welche Aufgaben hat ein Ersatzzustellungsvertreter auszuführen?
  • 381. Wen hat der Ersatzzustellungsbevollmächtigte zu informieren?
  • 382. Welche Informationen sind in welcher Form an die Eigentümer weiterzugeben?
  • 383. Welche finanziellen Ansprüche kann ein Ersatzzustellungs­vertreter für seine Tätigkeit geltend machen?
  • 384. Muss der Anfechtungskläger bei Prozessverlust die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters ersetzen?
  • Anhang: Muster einer Verwaltungs­beiratsordnung
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Der Autor
  • Stichwortverzeichnis

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