Beschneidung des männlichen Kindes (§ 1631 d BGB) und die Aufgaben der Jugendhilfe

Sabahat Gürbüz

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Sabahat Gürbüz, Beschneidung des männlichen Kindes (§ 1631 d BGB) und die Aufgaben der Jugendhilfe (27.04.2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 1432-6000, 2014 #1, S.84

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Accesses

Beschreibung / Abstract

Abstract: Ein Urteil des Landgerichts Köln, in dem die Strafbarkeit der Beschneidung männlicher Kinder festgestellt wurde, hat die Öffentlichkeit im Jahr 2012 aufgeschreckt. Proteste insbesondere von Religionsgemeinschaften waren die Folge. Der Gesetzgeber reagierte gemessen an sonstigen Gesetzgebungsverfahren ungewöhnlich schnell und änderte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Beschneidungen sind jetzt grundsätzlich zulässig. Die Grenze bildet das "Kindeswohl". Die Praxis muss nun mit dieser Regelung in einem für die Betroffenen sehr wichtigen Bereich zurechtkommen.



Schlüsselwörter: Beschneidung, Kindeswohl



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