"Unverfälschter Wettbewerb" versus Sozialmodell

Peter Fischer

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Peter Fischer, "Unverfälschter Wettbewerb" versus Sozialmodell (27.04.2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 0342-2275, 2009 #5, S.388

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Accesses

Beschreibung / Abstract

Der europäische Binnenmarkt wird rechtlich verfasst u.a. durch die Grundfreiheiten des EG-Vertrages (EGV) und durch das Verbot von "staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beilhilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen", "soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen" (Art. 87 Abs. 1 EGV). Nach Art. 87 Abs. 2 EGV sind - ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen - Beihilfen "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar". -- Wegen der politischen Dominanz der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs wird Europa nicht als zu bewahrende Tradition wahrgenommen, sondern - weit überwiegend - als ein herzustellender Markt. Auf diesem Markt sind auch gemeinwohlorientierten Träger sozialer Dienste im Wettbewerb mit kommerziellen nichtprivilegierten Anbietern tätig. Der Markt allein ist jedoch seit eh und je kein Garant für die Sicherung des Gemeinwohls und des sozialen Zusammenhalts. Es gibt Erscheinungsformen eines Marktversagens, insbesondere im Bereich der Sozialdienstleistungen. Es obliegt der staatliches Gewährleistungsverantwortung sicherzustellen, dass der Bezug dieser Dienstleistungen allen Nachfragern ermöglicht wird, notfalls durch staatliche Förderung. Hier haben die Mitgliedstaaten der EU in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge traditionelle Förderkonzepte entwickelt, so z.B. die Investitionsförderung, aber auch das Gemeinnützigkeitsrecht, das die Leistungserbringung sog. Zweckbetriebe gemeinnütziger Träger, vor allem der Organisationen der Wohlfahrtspflege privilegiert. -- Diese Konzepte drohen in Konflikt zu geraten mit dem Europarecht, das derzeit von der EU-Kommission ausschließlich marktorientiert angewendet wird. Die sozialen Zielsetzungen des europäischen Primärrechts werden nicht ausreichend deutlich akzentuiert. Dies ist eine bedrohliche Entwicklung. Der Richter des BVerfG E.-W. Böckenförde hatte bereits im Jahre 1997 gewarnt: Das Konzept einer ökonomisch-funktionalen Integration "darf nicht unbefragt zum Ziel um seiner selbst willen mit der Folge eines weithin entfesselten Kapitalismus in Europa werden". Und: "Will Europa nicht stranden, darf es nicht länger als technisch-pragmatisches Konstrukt ökonomischer Rationalität erscheinen, das dabei ist, die Eigenheit der Völker ökonomisch zu verdampfen." Der Widerstreit der Regeln eines "unverfälschten Wettbewerbs" mit Ansätzen eines europäischen Sozialmodells soll nachfolgend am Beispiel der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse dargestellt werden. --

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