Konnexität konkret: Zum Urteil des StGH Hessen vom 06. Juni 2012

Norbert Struck

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Norbert Struck, Konnexität konkret: Zum Urteil des StGH Hessen vom 06. Juni 2012

(26.04.2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 0947-8957, 2013 #1, S.58

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Descripción / Abstract

Im deutschen Staatsrecht im Verhältnis zwischen Bund und Ländern versteht man unter dem Konnexitätsprinzip die wissenschaftliche Bezeichnung für den in Art. 104a Abs. 1 Grundgesetz verankerten Grundsatz. Danach tragen Bund und Länder grund-sätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben er-geben. Im Verhältnis zwischen Verwaltungsebenen ist in diesem Zusammenhang geregelt, dass derjenige, der einem anderen Verwaltungsträger Aufgaben zuweist oder ihre Ausführung regelt, die dadurch entstehenden, nicht durch Einnah-men/Erträge gedeckten Kosten zu tragen hat - oder zumindest eine Kostenregelung treffen muss. Im Verhältnis der Länder zu ihren Kommunen (Gemeinden und Ge-meindeverbänden) ist das Konnexitätsprinzip (teils auch "Konnexitätsgebot" genannt) ein Rechtssatz, der gerichtlich durchsetzbare Ansprüche der Kommunen gegen die Länder begründet. Wenn ein Land seinen Kommunen eine bestimmte Aufgabe über-trägt (andere Formulierung: sie zur Wahrnehmung verpflichtet) und dies zu einer we-sentlichen Mehrbelastung führt, muss das Land gleichzeitig für Ausgleich sorgen, indem es Bestimmungen über die Deckung der Kosten trifft oder selbst finanziellen Ausgleich zahlt. Vor diesem Hintergrund kommentiert der Autor ein Urteil über die Festlegung von Mindestvoraussetzungen im Feld der Kinder- und Jugendhilfe (hier Tageseinrichtungen für Kinder) in Hessen.

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