Ehemalige Heimkinder und das Strafrechtliche Rehabilitationsgesetz der DDR
Peter Schruth
Diese Publikation zitieren
Peter Schruth, Ehemalige Heimkinder und das Strafrechtliche Rehabilitationsgesetz der DDR (26.04.2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 0947-8957, 2021 #2, S.122
48
Accesses
Accesses
Beschreibung / Abstract
Im Anschluss an den Runden Tisch Heimerziehung der BRD begann 2011 die Aufarbeitung der ehemaligen Heimerziehung in der DDR. Neben den auch für diese Opfergruppe der Heimerziehung geschaffenen Fonds war es ehemaligen Heimkindern der DDR, die sich zu Wort meldeten und an der Interessensvertretung beteiligt waren, besonders wichtig, nach dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz (StrRehaG) anerkannt zu werden und damit Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Opferrente zu erhalten – insbesondere ab 2009 als das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass grundsätzlich für ehemalige Heimkinder eine Rehabilitierung unter den Voraussetzungen von § 2 StrRehaG in Betracht kommt.1 Dem standen regelmäßig bis zur Reform des StrRehaG 2017 die zuständigen Oberlandesgerichte mit ihrer restriktiven Rechtsprechung im Weg.