Erwerbslosigkeit und SGB II - Plädoyer für ein Sanktionsmoratorium

Harald Ansen

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Harald Ansen, Erwerbslosigkeit und SGB II - Plädoyer für ein Sanktionsmoratorium (26.04.2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 0342-2275, 2011 #3, S.217

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Accesses

Beschreibung / Abstract

In der politischen Debatte über das SGB II wurden vor allem die Monita des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom Februar 2010 erörtert. Über Lücken und Qualitätsmängel in der Unterstützung von Langzeitarbeitslosen würde nicht gesprochen. Neben der Auseinandersetzung über die Höhe der Regelleistungen und die Ausgestaltung des Bildungspakets muss der Praxis der Beratung und des Fallmanagements einschließlich der Sanktionsregelungen mehr Gewicht eingeräumt werden. Im Schatten des Streits über die Berechnung der Regelleistungen hat sich teilweise eine kaum beachtete Umgangsweise mit Langzeitarbeitslosen in den Jobcentern etabliert, die äußerst problematisch ist. Es sollen ausgewählte Aspekte der Erwerbslosigkeit betrachtet werden, die dafür sprechen, auf Sanktionen im Umgang mit den Betroffenen zu verzichten. Die Sanktionsregelungen im SGB II implizieren das Bild, ein Teil der Erwerbslosen würde sich ohne Sanktionen nicht auf den Weg zurück an einen Arbeitsplatz begeben. Im Einzelfall mag das zutreffen, dafür aber Erwerbslose insgesamt in Haftung zu nehmen ist unredlich. Durch die Kürzung oder vollständige Versagung von Regelleistungen soll die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Vermittlung oder Qualifikation gefördert werden. Mitwirkung oder Partizipation sieht aber aus der Sicht der Sozialarbeit anders aus. Sie wird durch Möglichkeiten der Mitbestimmung, durch das Aufgreifen der Bedürfnisse von Ratsuchenden, durch attraktive und gemeinsam entwickelte Ziele, durch ein transparentes Verfahren und vor allem durch die Befähigung zur Mitwirkung realisiert. Die Praxis des SGB II ist von diesen Maßstäben weit entfernt. Sanktionen wirken vielfach kontraproduktiv, sie befriedigen eher das Strafbedürfnis der Behörde als das Unterstützungsanliegen des Sozialrechts.

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