Die Delegation der Rufbereitschaft des Jugendamtes Bochum an einen freien Träger

Petra Hiller und Ruth Piedboeuf-Schaper

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Petra Hiller, Ruth Piedboeuf-Schaper, Die Delegation der Rufbereitschaft des Jugendamtes Bochum an einen freien Träger (19.04.2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 0947-8957, 2012 #1, S.54

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Accesses

Beschreibung / Abstract

Auf dem IGfH/ISS-Forschungskolloquium berichtete Yvonne Semmler in Form einer kleinen Studie über die Organisation des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft in der Kinder- und Jugendhilfe und kam zu dem Schluss: "Es gibt keine einheitliche Vorgehensweise im Umgang mit mög-lichen Kindeswohlgefährdungen, die außerhalb der Dienstzeit des Jugendamtes geschehen". Gleichzeitig ist gesetzlich klar geregelt, dass es sich beim Schutzauftrag der Jugendhilfe nicht um eine polizeilich-präventive, sondern um eine originäre Aufgabe der Jugendhilfe handelt, die mit sozialpädagogischen Mitteln zu bewältigen ist und, dass sich die Zuständigkeit des Jugendamtes nicht ausschließlich auf dessen Dienstzeit der MitarbeiterInnen beschränkt, sondern es sich vielmehr um eine 24-Stunden-Verpflichtung handelt. Unterstützung bei die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe können die Jugendämter von Freien Trägern bekommen (§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 8a, Abs. 2, § 76 Abs. 1 SGB VIII), wobei "Durchführung" und "Ausführung" nicht die hoheitlichen Eingriffsbefugnisse betrifft. Der folgende Beitrag schildert ein Delegationsmodell der Rufbereitschaft an einen freien Träger und stellt dies zur Diskussion. -- . --

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